Der gesetzliche Verzugszinssatz für Geldschulden beträgt gemäß § 288 BGB für das Jahr 5 Prozentpunkte oder, wenn ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist seit dem 01.01.2013 negativ; er beträgt jetzt minus 0,13 %. Rein rechnerisch ergeben sich damit Verzugszinssätze von 4,87 % bzw. 7,87 %. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die gesetzlich bestimmten Verzugszinssätze von 5 bzw. 8 Prozent als Mindestzinssätze gewollt wären. Davon aber ist nach dem Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht auszugehen. (vgl. im Einzelnen DNotI-Report 3/2013 S. 2).
Daraus folgt für die Prüfung des Bauträgervertrages und den Streit mit dem Bauträger: Der Kaufpreis aus dem Bauträgervertrag ist bei Zahlungsverzug mit 4,87 % jährlich zu verzinsen. Höhere Verzugszinsen können gemäß § 309 Nr. 5 BGB im Bauträgervertrag, also formularmäßig, nur dann vereinbart werden, wenn sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Ein solcher Nachweis dürfte im Bauträgervertrag schwierig zu erbringen sein. Im Zweifel ist deshalb die gesamte Verzugsregelung im Bauträgervertrag unwirksam, wenn der gesetzliche Zinssatz von derzeit 4,87 % überschritten wird.