Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 18.09.2012 – II R 7/12 seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit unverbindlicher Leistungsfristen bestätigt:
§ 308 Nr. 1 BGB verbietet nicht hinreichend bestimmte Leistungsfristen in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Norm will verhindern, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Schuldners gestellt ist. Leistungszeiten müssen deshalb so genau bestimmt sein, dass der Gläubiger die Leistungszeit selbst erkennen und berechnen kann. In der jetzt bestätigten, früheren Entscheidung (Urteil vom 12.01.2012 – I‑4 U 107/11, 4 U 107/11) hatte das Oberlandesgericht bereits eine Leistungsklausel für unzulässig erklärt, in der die Leistungszeit mit dem Zusatz "in der Regel" aufgeweicht war. In der neuen Entscheidung erklärt das Oberlandesgericht Leistungsklauseln für unzulässig, die mit dem Zusatz "annähernd" versehen und als bloßer "Richtwert" bezeichnet sind.
Das bedeutet für die Prüfung des Bauträgervertrages und den Streit mit dem Bauträger: Auch die im Bauträgervertrag vereinbarten Leistungsfristen, also insbesondere die Termine für Bezugsfertigkeit und vollständige Fertigstellung des Bauwerks, müssen so genau bestimmt sein, dass der Käufer diese Termine selbst erkennen und berechnen kann.