Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Unpar­tei­ischer Notar beim Bauträgervertrag

Beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger ist der Bau­trä­ger­ver­trag des Bau­trä­gers mit dem Käu­fer nur wirk­sam, wenn er von einem Notar beur­kun­det wird. Der Gesetz­ge­ber will mit dem Beur­kun­dungs­zwang meh­re Zie­le errei­chen: Die Betei­lig­ten sol­len vor über­eil­ten oder unüber­leg­ten Ver­pflich­tun­gen geschützt wer­den (Warn­funk­ti­on), der Beweis über die getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen soll gesi­chert wer­den (Beweis­funk­ti­on), die Gül­tig­keit des Bau­trä­ger­ver­tra­ges soll gewähr­leis­tet (Gül­tig­keits­ge­währ) und eine sach­ge­rech­te Bera­tung der Betei­lig­ten (Bera­tungs­funk­ti­on) sicher­ge­stellt wer­den. Das gilt für Bau­trä­ger und Käu­fer in glei­cher Wei­se. Denn der Notar ist nicht Ver­tre­ter einer Par­tei, son­dern unab­hän­gi­ger und unpar­tei­ischer Betreu­er aller Beteiligten.

Was ist das Problem?

Wäh­rend die Warn- und die Beweis­funk­ti­on im Bau­trä­ger­ver­trag regel­mä­ßig erfüllt wird, sind Ver­stö­ße gegen die Gül­tig­keits­funk­ti­on und die Bera­tungs­funk­ti­on lei­der eher die Regel als die Aus­nah­me. Denn vie­le Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten ungül­ti­ge oder mit den Inter­es­sen des Käu­fers unver­ein­ba­re  Klau­seln. Das hat einen ein­fa­chen Grund: Nota­re sol­len zwar die Inter­es­sen der Käu­fer und Ver­brau­cher schüt­zen. Die Erfül­lung die­ser Amts­pflicht ist aber nicht gut fürs Geschäft. Denn fort­lau­fen­de Beur­kun­dungs­auf­trä­ge brin­gen nur die Bau­trä­ger, nicht die Käu­fer und Ver­brau­cher, die regel­mä­ßig nur ein­mal in ihrem Leben eine Immo­bi­lie erwer­ben. Die Medi­en bekla­gen des­halb zu Recht immer häu­fi­ger die stei­gen­de Anzahl man­gel­haf­ter und für die Käu­fer gefähr­li­cher Bauträgerverträge.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu, es ist kos­ten­los! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite

Bau­trä­ger­ver­trag online 

ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te  zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf vom Bau­trä­ger beach­ten sollten.