Wert­min­de­rung bei Män­geln der Bepflanzung

 

Stich­wor­te
Prü­fung Bau­trä­ger­ver­trag, Wert­min­de­rung, Anpflan­zun­gen, Zer­stö­rung, Beschä­di­gung, Schadensersatz

Bun­des­ge­richts­hof
Urteil vom 25.01.2013 – V ZR 222/12
Kurzfassung

Leit­satz

Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zer­stört, son­dern nur beschä­digt wird (hier: Thu­je­na­b­pflan­zung), kann die dadurch ent­stan­de­ne Wert­min­de­rung des Grund­stücks im Grund­satz nach der "Metho­de Koch" berech­net wer­den

Tat­be­stand

Die Par­tei­en sind Eigen­tü­mer angren­zen­der Grund­stü­cke. Ent­lang der Gren­ze befin­det sich auf dem Grund­stück des Klä­gers auf einer Län­ge von 15 m eine über 7 m hohe Thu­je­na­b­pflan­zung. An den Bäu­men nahm der Beklag­te ohne Ein­wil­li­gung des Klä­gers Stämm­lings- und Ast­kap­pun­gen vor, die nicht fach­ge­recht aus­ge­führt wur­den. Infol­ge­des­sen sind die Thu­jen dau­er­haft ver­stüm­melt und in ihrer Vita­li­tät beein­träch­tigt; der opti­sche Ein­druck des klä­ge­ri­schen Grund­stücks ist nicht uner­heb­lich beeinträchtigt …

Ent­schei­dungs­grün­de

I. 2. …a) Die Ent­fer­nung oder Zer­stö­rung von Gehöl­zen kann auch dann zu einer Wert­min­de­rung des Grund­stücks füh­ren, wenn sich des­sen Ver­kaufs­wert hier­durch nicht ver­än­dert hat … Die Wert­min­de­rung kann nach der stän­di­gen höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung anhand der soge­nann­ten "Metho­de Koch" berech­net wer­den … Bei die­ser Wert­ermitt­lungs­me­tho­de han­delt es sich um ein modi­fi­zier­tes Sach­wert­ver­fah­ren. Der Wert­ver­lust wird bestimmt, indem die für die Her­stel­lung des geschä­dig­ten Gehöl­zes bis zu sei­ner Funk­ti­ons­er­fül­lung erfor­der­li­chen Anschaffungs‑, Pflan­zungs- und Pfle­ge­kos­ten sowie das Anwachs­ri­si­ko berech­net und kapi­ta­li­siert wer­den; der danach errech­ne­te Wert wird gege­be­nen­falls mit Blick auf eine Alters­wert­min­de­rung, Vor­schä­den und sons­ti­ge wert­be­ein­flus­sen­de Umstän­de berei­nigt … Wie bei der Teil­schä­di­gung von Gehöl­zen im Grund­satz zu ver­fah­ren ist und ob die "Metho­de Koch" auch inso­weit zur Scha­dens­be­rech­nung geeig­net ist, hat der Senat bis­lang offen gelassen …
c)…aa) Aus­zu­ge­hen ist davon, dass die infol­ge der Schä­di­gung erhöh­ten Pfle­ge- und Unter­hal­tungs­kos­ten eben­so wie die Kos­ten einer erfor­der­li­chen Neu­an­pflan­zung im Wege der Natu­ral­resti­tu­ti­on (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu erset­zen sind. Das gilt auch dann, wenn sol­che Kos­ten erst in der Zukunft ent­ste­hen; der Geschä­dig­te kann in die­sem Fall nur die Ersatz­pflicht fest­stel­len las­sen. Ledig­lich eine über die­se Scha­dens­po­si­tio­nen hin­aus­ge­hen­de, durch die Teil­wie­der­her­stel­lung nicht kom­pen­sier­te Schä­di­gung des Grund­stücks kann eine Wert­min­de­rung dar­stel­len. Dies folgt aus § 251 Abs. 1 BGB, wenn ein ver­gleich­ba­rer Ersatz nicht zu beschaf­fen ist, und aus § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Ersatz durch eine gleich­wer­ti­ge Pflan­ze zwar mög­lich ist, aber – wie es bei aus­ge­wach­se­nen Gehöl­zen regel­mä­ßig der Fall ist – unver­hält­nis­mä­ßi­ge Kos­ten ver­ur­sach­te. Eine sol­che Wert­min­de­rung kann nicht nur bei dem Ersatz eines aus­ge­wach­se­nen durch einen jun­gen Baum auf­grund einer Zer­stö­rung ent­ste­hen, son­dern auch bei einer Teil­schä­di­gung, bei­spiels­wei­se infol­ge einer Kro­nen­aus­lich­tung, Ver­krüp­pe­lung oder Verunstaltung …

bb) Für die Bemes­sung der Wert­min­de­rung ist die "Metho­de Koch" auch bei einer Teil­schä­di­gung geeig­net. Das Sach­wert­ver­fah­ren ist eine von meh­re­ren im Grund­satz gleich­ran­gi­gen Metho­den zur Ermitt­lung des Grund­stücks­werts … Maß­geb­lich ist bei einem Gehölz­scha­den – anders als bei blo­ßen Ver­kehrs­wert­ermitt­lun­gen von Grund­stü­cken – der Ver­gleich zwi­schen dem Zustand des kon­kre­ten Grund­stücks vor und nach dem Ein­tritt des Scha­dens­er­eig­nis­ses. Die­se Dif­fe­renz kann im Regel­fall nicht durch das Ver­gleichs- und Ertrags­wert­ver­fah­ren, son­dern nur durch ein auf die spe­zi­el­le Fra­ge­stel­lung zuge­schnit­te­nes Sach­wert­ver­fah­ren bemes­sen wer­den; dazu dient die "Metho­de Koch" sowohl bei einer Zer­stö­rung als auch bei einer Beschädigung…Im Fal­le der Teil­be­schä­di­gung ist – je nach Aus­maß der Schä­den – nur ein zu schät­zen­der Teil des Zeit­werts ersatz­fä­hig. Bei gra­vie­ren­den Schä­di­gun­gen, bei­spiels­wei­se einer dau­er­haf­ten erheb­li­chen Ver­un­stal­tung oder Ver­krüp­pe­lung, kann sogar der gesam­te Zeit­wert zu erset­zen sein …

(Die voll­stän­di­ge Ent­schei­dung fin­den Sie hier.)

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