Stichworte
Prüfung Bauträgervertrag, Kaufvertrag, Sachmangel, Beschaffenheitsvereinbarung
Bundesgerichtshof
Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16
Kurzfassung
Rdn. 15 f
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Lieferung PRRS-freien Eberspermas nicht getroffen haben.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen ... Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder ... durch schlüssiges Verhalten getroffen werden ... Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt dabei nicht "im Zweifel", sondern nur in einem eindeutigen Fall in Betracht ...
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