Stichworte
Werkleistung, Arbeiten an einem Bauwerk, Außenanlagen, Verjährung, Prüfung Bauträgervertrag
>Bundesgerichtshof
Urteil vom 20.12.2012 – VII ZR 182/10
Kurzfassung
Leitsatz
1. Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. …
Tatbestand
… Mit Bauvertrag vom März 1999 beauftragte der T. e.V. eine Bietergemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und zwei anderen Unternehmen, mit der Erneuerung eines Sportplatzes (Trainingsplatzes). Bei dem Auftrag handelte es sich um einen Gesamtauftrag für die Ausführung eines Rasenplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung …
Entscheidungsgründe
… Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anzuwenden, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB …
II. …2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Erneuerung des Trainingsplatzes und die vom Beklagten vorgenommenen Untersuchungen als Arbeiten an einem Grundstück eingestuft und die einjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. mit der Folge des Fristablaufs Mitte des Jahres 2000 angewandt …
b) Bei der Erneuerung des Trainingsplatzes gemäß dem Bauvertrag vom März 1999 handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., nicht um Arbeiten an einem Grundstück.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährung "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind … Unter einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. wird nach gefestigter Rechtsprechung – ohne dass es auf die sachenrechtliche Einordnung ankäme – eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden … Der Begriff "Bauwerk" geht weiter als der des Gebäudes …
Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist … In den Motiven zum BGB ist als Begründung für die fünfjährige Verjährung angegeben, dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen (Motive, II 489). Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits …
bb) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Erneuerung des Trainingsplatzes gemäß dem Bauvertrag vom März 1999 um Arbeiten bei einem Bauwerk.
Bei diesen Arbeiten handelt es sich um eine grundlegende Erneuerung des Platzes, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Ein Trainingsplatz dieses Zuschnitts mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung ist hinsichtlich des Risikos der Späterkennbarkeit von Mängeln nicht anders zu beurteilen als ein Gebäude. Die Einordnung der entsprechenden Leistungen als Arbeiten an einem Grundstück lässt unberücksichtigt, dass mehrere nicht dem Grundstück zuzuordnende Komponenten mit diesem fest verbunden worden sind, wodurch die Erneuerung des Platzes erst das wesentliche Gepräge erhält. Demgemäß ist auch das Nutzungs- und Haftungsinteresse und damit der Vertragszweck nicht anders zu sehen. Es handelt sich um eine im Sinne der Anforderungen des § 638 BGB a.F. ortsfeste Anlage, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden ist. Dabei ist die sachenrechtliche Einordnung als wesentlicher Grundstücksbestandteil ohne Bedeutung … Es genügt, dass die Anlage durch die Vielzahl der verbauten Komponenten mit dem Grundstück so verbunden ist, dass eine bis zum Ablauf der Nutzungszeit nicht beabsichtigte Trennung … vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Die Erneuerung des Trainingsplatzes stellt mehr dar als eine kunstgerecht ausgeführte Veränderung des natürlichen Zustandes des Grund und Bodens ...
(Die vollständige Entscheidung finden Sie hier)