Stichworte
Prüfung Bauträgervertrag, Werkvertrag, Mangel, Nacherfüllung, Fehlschlagen, Anzahl der Nachbesserungsversuche
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 28.02.2013 – I‑21 U 86/12, 21 U 86/12
Kurzfassung
Leitsatz
…
2. Wann eine Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlgeschlagen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist möglich, dass auch nach mehreren Nacherfüllungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nacherfüllung ausgegangen werden kann …
Gründe
II. …
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2. Die Nacherfüllung ist auch nicht fehlgeschlagen. Die wesentlichen Erscheinungsformen des Fehlschlagens sind die objektive und subjektive Unmöglichkeit, die Unzulänglichkeit, die unberechtigte Verweigerung, die ungebührliche Verzögerung und der misslungene Versuch der Nachbesserung … In Betracht kam hier insofern lediglich die Fallkonstellation des misslungenen Versuchs der Nachbesserung. Der Beklagte hat insofern geltend gemacht, dass der für die Klägerin als Nachunternehmer tätige Schreiner S viermal erfolglos versucht habe, die Haustüre des Objektes in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen …Der Senat hat berücksichtigt, dass dieser vom Beklagten dargelegte Umstand der mehrfachen erfolglosen Nachbesserungsversuche durchaus dazu geeignet sein kann, das Erfordernis der Bestimmung einer Nachbesserungsfrist insgesamt entfallen zu lassen. Jedoch ist der Senat nach sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien und unter Wertung sämtlicher Umstände dieses Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Nachbesserungsfrist aufgrund der wiederholten erfolglosen Mängelbeseitigungsversuche des Nachunternehmers S nicht entbehrlich geworden ist. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Je nach den Umständen kann ein Fehlschlag schon nach einem einmaligen Nachbesserungsversuch gegeben sein. Ebenso ist es aber auch möglich, dass auch nach mehreren Versuchen noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist … Die im Kaufrecht in § 440 Satz 2 BGB eingeführte widerlegliche Vermutung, nach der die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt, wurde im Werkvertragsrecht nicht übernommen und ist auch nicht analog …
(Die vollständige Entscheidung finden Sie hier)