Beim Bauträgervertrag der Versuch des Bauträgers, seine Haftung bei Betreten der Baustelle durch Erwerber auszuschließen.
Die Klausel "Betreten der Baustelle auf eigene Gefahr" lässt die Haftung des Bauträgers für Schäden, die Erwerber bei Betreten der Baustelle erleiden, unberührt, wenn die Baustelle nicht verkehrssicher ist. Denn den Bauträger trifft als Bauherrn die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle. Diese Pflicht besteht auch gegenüber Erwerbern. Denn diese müssen die Baustelle betreten, um den Bautenstand und die Mangelfreiheit der Gewerke zu überprüfen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).