Zumutbarkeit einer bestimmten Vertragsklausel, Handlung eines Vertragspartners oder Rechtsfolge für den anderen Vertragsbeteiligten. Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff . Sie lässt sich nicht allgemein, sondern nur im jeweils konkreten Einzelfall feststellen. Dabei sind insbesondere die beiderseitigen Interessen der Vertragspartner gegeneinander abzuwägen und allgemeine, in vergleichbaren Fällen geltende Beurteilungskriterien heranzuziehen. Wie bei allen unbestimmten Rechtsbegriffen hilft häufig der gesunde Menschenverstand weiter.
Beim Bauträgervertrag ist die Zumutbarkeit vielfach von Bedeutung, etwa dann, wenn der Bauträger eine vertraglich nicht bestimmte Leistung einseitig nach billigem Ermessen festlegt (Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ). Eine derartige einseitige Leistungsbestimmung ist schon dann unwirksam, wenn sie dem Käufer nicht zumutbar ist (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ) .