Miteigentum an einem Grundstück , das mit Sondereigentum an bestimmten Räumen eines Gebäudes verbunden ist. Das Wohnungseigentum berechtigt den Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung der vom eigenen Sondereigentum umfassten Räume des Gebäudes und zur Mitbenutzung aller nicht vom Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer umfassten Teile des Grundstücks . Die Wohnungseigentümer regeln ihr Zusammenleben in der Gemeinschaftsordnung und durch Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Beim Bauträgervertrag ergeben sich besondere Abgrenzungsprobleme zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Bezugsfertigkeit , Abnahme und vollständiger Fertigstellung (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).