Gesetzlicher Vertragstyp , in dem sich ein Unternehmer verpflichtet, für einen Besteller ein bestimmtes Werk (z.B. eine Sache ) herzustellen und sich der Besteller verpflichtet, dafür die vereinbarte Vergütung zu bezahlen und das Werk abzunehmen (Abnahme ). Der Werkvertrag unterscheidet sich insbesondere vom Kaufvertrag.
Der Bauträgervertrag enthält unter anderen werkvertragliche Elemente. Der Bauträgervertrag muss deshalb den Leitlinien des Werkvertragsrechts entsprechen und darf wesentliche, werkvertragliche Rechte und Pflichten nicht einschränken (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).