Ver­zug

Ver­zug tritt ein, wenn ein zu einer Leis­tung ver­pflich­te­ter Schuld­ner die Leis­tung ohne ver­tret­ba­ren Grund verzögert.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag gerät der Käu­fer in Ver­zug, wenn er bei Fäl­lig­keit einer Kauf­preis­ra­te die­se trotz einer Zah­lungs­auf­for­de­rung (Mah­nung) des Bau­trä­gers nicht bezahlt. Der Käu­fer kann aber unter ganz bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch ohne Mah­nung des Bau­trä­gers in Ver­zug gera­ten. Des­halb ist es sinn­voll, im Bau­trä­ger­ver­trag aus­drück­lich zu bestim­men, dass Ver­zug erst nach einer Mah­nung des Käu­fers durch den Bau­trä­ger ein­tritt. Ist der Käu­fer in Ver­zug, muss er den geschul­de­ten Kauf­preis­teil­be­trag mit 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz ver­zin­sen, wenn die Ver­trags­part­ner kei­nen ande­ren Zins­satz indi­vi­du­ell ver­ein­bart haben. Ent­steht dem Bau­trä­ger dar­über hin­aus ein Scha­den, ist auch die­ser Scha­den vom Käu­fer zu erset­zen. Zahlt der Käu­fer trotz einer gewähr­ten, ange­mes­se­nen Nach­frist nicht, kann der Bau­trä­ger auch vom Ver­trag zurück­tre­ten (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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