Ver­jäh­rung

Ver­lust der Mög­lich­keit, mit Hil­fe staat­li­cher Gewalt ein Recht auch gegen den Wil­len des Schuld­ners durch­zu­set­zen. Mit Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist geht das Recht zwar nicht unter; es kann aber gegen den Wil­len des Schuld­ners nicht mehr zwangs­wei­se durch­ge­setzt werden.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag bestehen für ein­zel­ne Ansprü­che des Käu­fers und des Bau­trä­gers unter­schied­li­che Fris­ten (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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