Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener). Nur wenn der Vertreter mit rechtlicher Vertretungsmacht handelt, ist das Handeln des Vertreters für den Vertretenen verbindlich. Die rechtliche Vertretungsmacht kann dabei auf einer Vollmacht des Vertretenen beruhen (rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht) oder aufgrund Gesetzes bestehen (gesetzliche Vertretungsmacht).
Keine eigentliche Stellvertretung im Rechtssinne liegt vor, wenn eine juristische Person durch eines ihrer vertretungsberechtigten Organe, also z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ihren Geschäftsführer oder Prokuristen, vertreten wird. Die rechtlichen Folgen sind aber dann dieselben wie bei der Stellvertretung.
Beim Bauträgervertrag ist stets darauf zu achten, dass der Bauträger bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten wird. Wird er es nicht, ist nur der Käufer, nicht aber auch der Bauträger an den Vertrag gebunden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).