Geldersatz, der an die Stelle einer vertraglich geschuldeten, aber nicht erbrachten Leistung tritt. Jeder Vertragspartner kann von seinem Kontrahenten Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen, wenn der Kontrahent wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt und diese Pflichten auch in einer ihm nachträglich eingeräumten Frist (Nachfrist) nicht erfüllt. In diesem Falle entfallen die gegenseitigen vertraglichen Leistungspflichten. Der pflichtgemäß handelnde Vertragspartner kann Geld zum Ersatz seines Schadens verlangen; er verliert zwar den Anspruch auf die ursprünglich von seinem Kontrahenten geschuldete Leistung, braucht aber auch die eigene Leistung nicht zu erbringen.
Beim Bauträgervertrag kann der Bauträger Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn der Käufer den geschuldeten Kaufpreis oder wesentliche Kaufpreisteile nicht bezahlt. Der Käufer kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn der Bauträger das geschuldete Bauwerk nicht oder nicht fristgerecht errichtet oder dem Käufer das Eigentum am Grundstück nicht oder nicht fristgemäß verschafft. Voraussetzung ist jeweils, dass der pflichtgemäß handelnde Vertragspartner seinem säumigen Kontrahenten erfolglos eine angemessene Frist zur nachträglichen Vertragserfüllung gesetzt hat. In einem solchen Fall entfallen die gegenseitigen Pflichten aus dem Bauträgervertrag. Der jeweils zum Schadensersatz verpflichtete Vertragsteil muss seinem Vertragspartner den gesamten entstehenden Schaden ersetzen; seinen Anspruch auf die vertraglich geschuldete Gegenleistung hat er verwirkt. Der Käufer wird allerdings beimn Kauf vom Bauträger regelmäßig nicht Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, sondern seine sonstigen, bei Pflichtverletzungen des Bauträgers gegebenen Rechte geltend machen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).