Rang­ver­hält­nis

Rang meh­re­rer, im Grund­buch ein­ge­tra­ge­ner, ein Grund­stück belas­ten­der Rech­te unter­ein­an­der. Das Rang­ver­hält­nis bestimmt die Rei­hen­fol­ge, in der die Rech­te bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung des Grund­stücks oder einer Insol­venz des Bau­trä­gers befrie­digt wer­den. Der Rang gibt damit wirt­schaft­lich die Chan­ce der Rea­li­sie­rung des jewei­li­gen Rechts, also das Aus­fall­ri­si­ko in der Zwangs­ver­stei­ge­rung wie­der. Die Rang­fol­ge ent­spricht grund­sätz­lich der zeit­li­chen Rei­hen­fol­ge der Ein­tra­gun­gen; die frü­he­re Ein­tra­gung geht der spä­te­ren also im Rang vor. Die­se Rang­fol­ge kann aber ver­trag­lich geän­dert werden.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist es für den Schutz des Käu­fers bei Insol­venz des Bau­trä­gers von ent­schei­den­der Bedeu­tung, dass der ers­te Rang der Auf­las­sungs­vor­mer­kung für den Käu­fer im Grund­buch garan­tiert ist (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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