Rang mehrerer, im Grundbuch eingetragener, ein Grundstück belastender Rechte untereinander. Das Rangverhältnis bestimmt die Reihenfolge, in der die Rechte bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks oder einer Insolvenz des Bauträgers befriedigt werden. Der Rang gibt damit wirtschaftlich die Chance der Realisierung des jeweiligen Rechts, also das Ausfallrisiko in der Zwangsversteigerung wieder. Die Rangfolge entspricht grundsätzlich der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen; die frühere Eintragung geht der späteren also im Rang vor. Diese Rangfolge kann aber vertraglich geändert werden.
Beim Bauträgervertrag ist es für den Schutz des Käufers bei Insolvenz des Bauträgers von entscheidender Bedeutung, dass der erste Rang der Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch garantiert ist (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).