Zinslose oder zinsgünstige Darlehn eines Bundeslandes zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises bei der Errichtung oder dem Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.
Beim Bauträgervertrag muss z.B. in Nordrhein-Westfalen dem Käufer bei Finanzierung des Kaufpreises mit Hilfe öffentlicher Mittel ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt werden, dass die beantragten öffentlichen und nicht öffentlichen Landesmittel nicht bewilligt werden. Dieses Rücktrittsrecht muss ganz bestimmte Klauseln enthalten, damit die Bewilligung der öffentlichen Mittel nicht gefährdet wird (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).