Notar­kos­ten

Gebüh­ren und Aus­la­gen, die der Notar für sei­ne Tätig­keit berech­net. Die Höhe der Gebüh­ren und Aus­la­gen ist im Gerichts- und Notar­kos­ten­ge­setz gesetz­lich fest­ge­legt. Der Notar darf weder höhe­re noch gerin­ge­re Gebüh­ren erhe­ben. Erhebt der Notar höhe­re oder gerin­ge­re Gebüh­ren als im Gesetz aus­ge­wie­sen, ver­letzt er sei­ne Amts­pflich­ten und kann bestraft werden.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag trägt regel­mä­ßig der Käu­fer die Kos­ten für die Beur­kun­dung des Ver­tra­ges. Bei Abfas­sung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges ist auf eine kos­ten­güns­ti­ge Gestal­tung zu ach­ten. Neben den Notar­kos­ten trägt der Käu­fer regel­mä­ßig auch die Kos­ten für die Ein­tra­gun­gen in das Grund­buch. Notar- und Ein­tra­gung­kos­ten betra­gen zusam­men etwa 1,5% bis 2% des Kauf­prei­ses (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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