Ein Notar, der bei seiner Tätigkeit geltendes Recht verletzt, haftet für den dadurch entstehenden Schaden. Notare sind verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Notarhaftung ist zwar in der Höhe unbeschränkt. Sie ist aber dahingehend eingeschränkt, dass der Notar bei lediglich fahrlässigem Handeln nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (sog. Subisidiäre Haftung). Lediglich bei vorsätzlichem, also bewusstem Handeln gegen Recht und Gesetz, haftet der Notar sofort und unmittelbar für einen durch sein pflichtwidriges Handeln verursachten Schaden.
Beim Bauträgervertrag hat dies entscheidende Bedeutung für die Vorgehensweise des Käufers vor Beurkundung des Bauträgervertrages: Der Käufer sollte den Entwurf des Bauträgervertrages von einem sachkundigen Juristen auf tatsächliche und mögliche Rechtsverstöße hin überprüfen lassen und das schriftliche, möglichst detaillierte Prüfungsergebnis mit den dokumentierten tatsächlichen oder möglichen Rechtsverstößen dem Notar vorlegen. Beurkundet der Notar dann den Bauträgervertrag, ohne sich mit den beanstandeten Vertragsklauseln eingehend auseinanderzusetzen, handelt er im Zweifel mit bedingtem Vorsatz und haftet dem Käufer damit unmittelbar für den daraus entstehenden Schaden. Der Notar kann den geschädigten Käufer bei einem Schadensfall dann nicht mehr mit dem Hinweis auf seine subsidiäre Haftung an den Bauträger verweisen, sondern muss ohne Rücksicht auf die Haftung des Bauträgers selbst für den entstandenen Schaden eintreten (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).