Notar­an­der­kon­to

Son­der­kon­to des Notars. Der Notar ver­wahrt auf die­sem Son­der­kon­to Ver­mö­gens­wer­te, ins­be­son­de­re Geld­be­trä­ge, die ihm treu­hän­de­risch zur Ver­wah­rung über­ge­ben wor­den sind.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ) wird zuwei­len ver­ein­bart, dass die letz­te, erst bei voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung dem Bau­trä­ger gebüh­ren­de Kauf­preis­ra­te vor­zei­tig bereits bei Bezugs­fer­tig­keit auf Notar­an­der­kon­to zu hin­ter­le­gen ist. Damit soll die Zah­lung auch der letz­ten Rate bereits bei Schlüs­sel­über­ga­be sicher­ge­stellt wer­den. Eine der­ar­ti­ge Hin­ter­le­gungs­klau­sel dürf­te jedoch recht­lich nicht zuläs­sig sein.

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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