Notar

Der Notar ist der unab­hän­gi­ge, nur dem Recht ver­pflich­te­te recht­li­che Betreu­er der Beteiligten.

Der Notar ist unab­hän­gig. Er ist der recht­li­che Betreu­er aller Betei­lig­ten und nur an Gesetz und Recht gebun­den. Dem recht­mä­ßig han­deln­den Notar kön­nen des­halb Wei­sun­gen nicht erteilt wer­den. Dies gilt für Wei­sun­gen der Jus­tiz­ver­wal­tung, der Gerich­te und Notar­kam­mern eben­so wie für Wei­sun­gen der von ihm betreu­ten Betei­lig­ten. Solan­ge sich der Notar an Recht und Gesetz hält, ist er unan­greif­bar. Die Kehr­sei­te die­ser gro­ßen Unab­hän­gig­keit des Notars ist die Notar­haf­tung .

Der Notar ist zwar der recht­li­che, nicht aber auch der wirt­schaft­li­che Betreu­er der Betei­lig­ten. Die Betei­lig­ten müs­sen ihre wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen des­halb grund­sätz­lich selbst wah­ren. Nur in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len ist der Notar ver­pflich­tet, einen Betei­lig­ten nicht nur auf dro­hen­de recht­li­che, son­dern auch auf dro­hen­de wirt­schaft­li­che Nach­tei­le hinzuweisen.

Der Bau­trä­ger­ver­trag muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Den­noch ist die Mit­wir­kung des Notars beim Abschluss des Bau­trä­ger­ver­tra­ges kei­ne Garan­tie für einen, den recht­li­chen Inter­es­sen des Käu­fers ent­spre­chen­den Ver­trag. Denn die Bau­trä­ger­ver­trä­ge wer­den von den Bau­trä­gern ent­wor­fen. Sie sol­len den Inter­es­sen des Bau­trä­gers, nicht den Inter­es­sen des Käu­fers genü­gen. Es ist ein offe­nes Geheim­nis, dass beur­kun­de­te Bau­trä­ger­ver­trä­ge des­halb häu­fig den Anfor­de­run­gen an Käu­fer- und Ver­brau­cher­schutz nicht ent­spre­chen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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