Letzte Frist, die der Gläubiger einem Schuldner regelmäßig einräumen muss, wenn dieser eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht wie vereinbart erbracht hat. Die Frist muss angemessen, also so lang sein, dass der Schuldner eine bereits in Angriff genommene Leistung noch vollenden kann. Ist die Frist zu kurz bemessen, wird mit der zu kurzen Frist eine angemessene Nachfrist in Lauf gesetzt. Nur in Ausnahmefällen ist die Fristsetzung entbehrlich. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Gläubiger die gesetzlichen Rechte gegenüber dem Schuldner, insbesondere das Recht auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Rücktritt, geltend machen.
Beim Bauträgervertrag muss der Käufer dem Bauträger beispielsweise eine angemessene Nachfrist einräumen, wenn der Bauträger den Termin zu bezugsfertiger oder vollständiger Erstellung des Bauwerks nicht eingehalten hat. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Bauträger dann u.a. Ersatz des gesamten, durch die Verzögerung eingetretenen Schadens verlangen. Eine entsprechende Frist ist dem Bauträger grundsätzlich auch vor Geltendmachung der sonstigen Rechte bei Pflichtverletzungen des Bauträgers einzuräumen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).