Die Löschung von Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind, erfolgt nur dann, wenn der Berechtigte die Löschung in notarieller Form bewilligt hat (Eintragungsbewilligung ).
Der Bauträgervertrag enthält häufig eine vorsorglich erklärte, allgemeine Bewilligung zur Löschung von Belastungen aller Art, damit alle, bei Durchführung des Bauträgervertrages eventuell erforderlichen Löschungen im Grundbuch veranlasst werden können. Die Löschungsbewilligung muss so gestaltet sein, dass nur der Notar die Löschungsbewilligung verwenden kann (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).