Löschungs­be­wil­li­gung

Die Löschung von Rech­ten, die im Grund­buch ein­ge­tra­gen sind, erfolgt nur dann, wenn der Berech­tig­te die Löschung in nota­ri­el­ler Form bewil­ligt hat (Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung ).

Der Bau­trä­ger­ver­trag ent­hält häu­fig eine vor­sorg­lich erklär­te, all­ge­mei­ne Bewil­li­gung zur Löschung von Belas­tun­gen aller Art, damit alle, bei Durch­füh­rung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges even­tu­ell erfor­der­li­chen Löschun­gen im Grund­buch ver­an­lasst wer­den kön­nen. Die Löschungs­be­wil­li­gung muss so gestal­tet sein, dass nur der Notar die Löschungs­be­wil­li­gung ver­wen­den kann (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

<   Zum Stichwortverzeichnis