Risiko des Käufers einer Sache , den Kaufpreis vor Erwerb des Eigentums an der Sache zu verlieren
Beim Bauträgervertrag das Risiko des Käufers, den Kaufpreis ganz oder teilweise zu verlieren, wenn das Bauvorhaben wegen wirtschaftlicher Probleme des Bauträgers (z. B. Insolvenz) von diesem nicht fertiggestellt wird. Dieses Risiko besteht nicht, wenn der Bauträgervertrag richtig gestaltet ist. Dazu ist insbesondere der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlung auf den Erwerbspreis bei Rücktritt des Erwerbers wegen Zahlungunfähigkeit oder Insolvenz des Bauträgers durch eine zusätzliche Sicherheit abzusichern. Denn das sog. Vormerkungsmodell, also die Vereinbarung von Abschlagszahlungen auf den Erwerbspreis gemäß § 3 Abs. 2 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), abgesichert durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Erwerber im Grundbuch und die Verpflichtung der Gläubiger vorrangiger Belastungen zur Freistellung des Erwerbers von diesen Belastungen, ist nicht ausreichend. Der Erwerber bezahlt mit seinen Abschlagszahlungen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden; denn der Bauträger bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Erwerbspreises Eigentümer des Grundbesitzes, der erst nach Bezahlung der letzten Rate in das Eigentum des Erwerbers übergeht. Der Rücktritt des Erwerbers bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Bauträgers führt deshalb nicht nur zum Verlust der den Käufer schützenden Auflassungsvormerkung. Der Anspruch des Erwerbers auf Rückzahlung der gezahlten Abschlagszahlungen wird darüber hinaus zur nicht abgesicherten Insolvenzforderung, sodass der Erwerber auf die regelmäßig deutlich geringere Insolvenzquote beschränkt wird (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).