Vertragsklausel, die zwischen den Vertragsteilen im Einzelnen ausgehandelt wird. Gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB sind die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 305 ff BGB und der Klauselrichtlinie auf eine Individualvereinbarung nicht anwendbar.
Beim Bauträgervertrag sind Inddividualvereinbarungen äußerst selten. Denn die Formulierung einer Vertragsbestimmung ist nur dann als Individualvereinbarung anzuerkennen, wenn der Bauträger dem Käufer bei der Formulierung der Vertragsklausel völlige Gestaltungsfreiheit eingeräumt hat. Der Bauträger ist dafür gegebenenfalls beweispflichtig. Eine Erklärung im Bauträgervertrag, dass eine Vertragsbestimmung ausgehandelt sei und es sich insofern um eine Individualvereinbarung handele, ist zur Beweisführung nicht ausreichend (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).