Typ eines Grundpfandrechts . Sie wird zwar, ebenso wie die Hypothek , regelmäßig zur Sicherung einer Schuld (z.B. einer Darlehnsverbindlichkeit) bestellt. Sie ist aber, anders als die Hypothek, in ihrer juristischen Existenz vom Bestehen der Schuld unabhängig. Die Grundschuld entsteht deshalb auch dann, wenn eine Schuld (noch) nicht besteht (z.B. ein Darlehn noch nicht ausgezahlt ist) und sie bleibt auch dann bestehen, wenn eine Schuld bereits erloschen ist (z.B. das Darlehn bereits zurückgezahlt ist). Der Grundstückseigentümer kann aber vom Gläubiger die Herausgabe (Übertragung) oder Löschung der Grundschuld im Grundbuch verlangen, wenn die Schuld nicht entstanden ist oder nicht mehr besteht.
Beim Bauträgervertrag (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ) werden regelmäßig Grundschulden zur Sicherung der Finanzierung des Bauträgerobjektes durch den Bauträger einerseits und zur Sicherung der Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer andererseits bestellt. Es ist Aufgabe des Notars sicherzustellen, dass der Käufer vor Kaufpreiszahlung von diesen Grundschulden freigestellt wird.