Die im Grundbuch eingetragene Belastung eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. Die Grunddienstbarkeit verpflichtet den Eigentümer des belasteten Grundstücks, eine bestimmte Art der Benutzung des eigenen Grundstücks durch den Eigentümer des begünstigten Grundstücks zu dulden oder aber auf dem eigenen Grundstück bestimmte, eigentlich zulässige Handlungen zu unterlassen oder Rechte nicht auszuüben.
Beim Bauträgervertrag können Grunddienstbarkeiten zu gunsten von Nachbargrundstücken (z.B. Wege- und Leitungsrechte) eine wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigung darstellen. Art und Umfang solcher Beeinträchtigungen sind aus der Grundbucheintragung selbst aber selten erkennbar. Der Käufer sollte sich deshalb beim Bestehen solcher Grunddienstbarkeiten auch den Text der zugrundliegenden Eintragungsbewilligung vorlegen lassen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).