Rang eines im Grundbuch eingetragenen Rechts. Der Rang eines im Grundbuch eingetragenen Rechts im Verhältnis zu anderen eingetragenen Rechten im Grundbuch (Rangverhältnis) bestimmt wesentlich den wirtschaftlichen Wert des Rechts.
Beim Bauträgervertrag muss dieAuflassungsvormerkung , die den Eigentumserwerb sichert, erstrangig oder mit Rang nach den Grundpfandrechten , die mit dem Eigentumswechsl gelöscht werden, im Grundbuch eingetragen werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).