Grund­buch­mä­ßi­ger Rang

Rang eines im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Rechts. Der Rang eines im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Rechts im Ver­hält­nis zu ande­ren ein­ge­tra­ge­nen Rech­ten im Grund­buch (Rang­ver­hält­nis) bestimmt wesent­lich den wirt­schaft­li­chen Wert des Rechts.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag muss dieAuf­las­sungs­vor­mer­kung , die den Eigen­tums­er­werb sichert, erst­ran­gig oder mit Rang nach den Grund­pfand­rech­ten , die mit dem Eigen­tums­wechsl gelöscht wer­den, im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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