Fest­preis

Ein ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Pau­schal­preis für die von einem Ver­trags­part­ner geschul­de­te Leis­tung, der nur ein­ver­nehm­lich erhöht oder ermä­ßigt wer­den kann.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag darf der Käu­fer im Zwei­fel davon aus­ge­hen, dass der ver­ein­bar­te Gesamt­preis ein Fest­preis ist, der alle Leis­tun­gen des Bau­trä­gers für den Grund und Boden sowie die Bau­leis­tun­gen ein­schließt. Den­noch ist es sinn­voll, den Fest­preis im Bau­trä­ger­ver­trag aus­drück­lich fest­zu­schrei­ben. Damit trägt der Bau­trä­ger das Risi­ko von Preis­stei­ge­run­gen bei Erschlie­ßungs- und Bau­kos­ten. Vom Fest­preis sind regel­mä­ßig die Bau­ne­ben­kos­ten, also ins­be­son­de­re Notar‑, Grund­buch- und Finan­zie­rungs­kos­ten des Käu­fers sowie die Grund­er­werb­steu­er, aus­ge­nom­men (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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