ca-Wohn­flä­che

Unverb­in­di­che Anga­be der Wohn­flä­che beim Immobilienkauf.

Im Bau­trä­ger­ver­trag ver­stößt die Anga­be einer unver­bind­li­chen ca-Wohn­flä­che oder ca-Nutz­flä­che gegen das aus dem Trans­pa­renz­ge­bot fol­gen­de Bestimmt­heits­ge­bot und ist des­halb gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Bür­ger­li­ches Gesetz­buch) unwirk­sam. Bei der Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges ist des­halb die ca-Wohn­flä­che oder ca-Nutz­flä­che durch eine ver­bind­li­che Min­dest­grö­ße zu ergän­zen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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