Ein Vertreter (z.B. ein Bevollmächtigter) darf nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht gleichzeitig für den Vertretenen (z.B. einen Vollmachtgeber) und sich selbst oder gleichzeitig für verschiedene Vertretene (z.B. Vollmachtgeber) handeln. Mit anderen Worten: Der Vertreter soll grundsätzlich nur im Namen eines Geschäftsherrn handeln, damit er nicht in Gefahr gerät, die Interessen seines Geschäftsherrn mit eigenen Interessen oder den Interessen eines anderen Geschäftsherrn zu vermischen. Der Geschäftsherr kann den Vertreter jedoch von diesem gesetzlichen Verbot befreien.
Beim Bauträgervertrag werden Vollmachten regelmäßig unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt, damit sich Bauträger und Käufer wechselseitig und Notariatsangestellte gleichzeitig Bauträger und Käufer vertreten können. Die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen Bauträger- und Käufer besteht nur dann nicht, wenn der Gebrauch der Vollmachten an die Mitwirkung des Notars gebunden wird. Es ist dann Aufgabe des Notars, den interessengerechten Gebrauch der Vollmachten zu überwachen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).