Beschrän­kun­gen des § 181 BGB

Ein Ver­tre­ter (z.B. ein Bevoll­mäch­tig­ter) darf nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers grund­sätz­lich nicht gleich­zei­tig für den Ver­tre­te­nen (z.B. einen Voll­macht­ge­ber) und sich selbst oder gleich­zei­tig für ver­schie­de­ne Ver­tre­te­ne (z.B. Voll­macht­ge­ber) han­deln. Mit ande­ren Wor­ten: Der Ver­tre­ter soll grund­sätz­lich nur im Namen eines Geschäfts­herrn han­deln, damit er nicht in Gefahr gerät, die Inter­es­sen sei­nes Geschäfts­herrn mit eige­nen Inter­es­sen oder den Inter­es­sen eines ande­ren Geschäfts­herrn zu ver­mi­schen. Der Geschäfts­herr kann den Ver­tre­ter jedoch von die­sem gesetz­li­chen Ver­bot befreien.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wer­den Voll­mach­ten regel­mä­ßig unter Befrei­ung von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB erteilt, damit sich Bau­trä­ger und Käu­fer wech­sel­sei­tig und Nota­ri­ats­an­ge­stell­te gleich­zei­tig Bau­trä­ger und Käu­fer ver­tre­ten kön­nen. Die Gefahr eines Inter­es­sen­kon­flikts zwi­schen Bau­trä­ger- und Käu­fer besteht nur dann nicht, wenn der Gebrauch der Voll­mach­ten an die Mit­wir­kung des Notars gebun­den wird. Es ist dann Auf­ga­be des Notars, den inter­es­sen­ge­rech­ten Gebrauch der Voll­mach­ten zu über­wa­chen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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