Bau­las­ten­ver­zeich­nis

Ein von der Kom­mu­ne geführ­tes Ver­zeich­nis, in dem sog. Bau­las­ten ver­merkt sind. Bau­las­ten sind öffent­lich-recht­li­che Grund­stücks­be­las­tun­gen eige­ner Art (z.B. die Ver­pflich­tung zur Errich­tung eines Kin­der­spiel­plat­zes), die ohne Zustim­mung des Bau­auf­sichts­am­tes nicht rück­gän­gig gemacht wer­den können.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag sieht der Notar das Bau­las­ten­ver­zeich­nis grund­sätz­lich nicht ein. Der Käu­fer soll­te des­halb vor Abschluss des Bau­trä­ger­ver­tra­ges vom Ver­käu­fer einen Aus­zug aus dem Bau­las­ten­ver­zeich­nis ver­lan­gen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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