Alle technischen Verfahren, die sich in der Praxis bewährt haben und von der Mehrzahl der Fachleute anerkannt werden. Diese Verfahren sind im Einzelnen gesetzlich nicht festgelegt, also rechtlich unbestimmt (Unbestimmter Rechtsbegriff). Es muss deshalb in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden (z.B. mit Hilfe von DIN-Normen ), ob eine Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht.
Beim Bauträgervertrag ist sicherzustellen, dass sich der Bauträger verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Problematisch ist dabei der Zeitpunkt, auf den abzustellen ist. Der Bauträger hat ein Interesse daran, dass nur die bei Erteilung der Baugenehmigung beziehungsweise die bei Vertragsabschluss geltenden Regeln beachtet werden müssen; denn auf diesen Regeln beruht seine Bauplanung und Kaufpreiskalkulation. Der Käufer ist demgegenüber daran interessiert, dass auch neue, erst nach Bauantrag, Baugenehmigung oder Vertragsabschluss entstehende Technikregeln beachtet werden. Im Bauträgervertrag ist der insofern maßgebliche Zeitpunkt deshalb ausdrücklich zu regeln. Dabei ist das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).