Vertragsklausel, die ein bestimmtes Verhalten des Käufers der vertragsgemäß erklärten Abnahme gleichstellt. Bei entsprechendem Verhalten des Käufers wird also unterstellt (fingiert), dass der Käufer den Kaufgegenstand vertragsgemäß abgenommen hat, obwohl der Käufer eine dahingehende Erklärung nicht abgegeben hat.
Beim Bauträgervertrag ist eine Abnahmefiktion außerhalb der gesetzlichen Regelung des Werkvertragsrechts (Fiktion der Abnahme, wenn der Käufer das Vertragsobjekt nicht innerhalb einer ihm vom Bauträger bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist) nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Bauträger muss dem Käufer eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung einräumen und ihn dabei auf die Abnahmefiktion bei Versäumung der Frist besonders hinweisen, das Verhalten des Käufers, das zur Abnahmefiktion führt, darf nicht unter Druck erfolgen, das Vertragsobjekt muss vollständig fertiggestellt sein und es dürfen keine wesentlichen Mängel vorhanden sein (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).