Abnah­me­fik­ti­on

Ver­trags­klau­sel, die ein bestimm­tes Ver­hal­ten des Käu­fers der ver­trags­ge­mäß erklär­ten Abnah­me gleich­stellt. Bei ent­spre­chen­dem Ver­hal­ten des Käu­fers wird also unter­stellt (fin­giert), dass der Käu­fer den Kauf­ge­gen­stand ver­trags­ge­mäß abge­nom­men hat, obwohl der Käu­fer eine dahin­ge­hen­de Erklä­rung nicht abge­ge­ben hat.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist eine Abnah­me­fik­ti­on außer­halb der gesetz­li­chen Rege­lung des Werk­ver­trags­rechts (Fik­ti­on der Abnah­me, wenn der Käu­fer das Ver­trags­ob­jekt nicht inner­halb einer ihm vom Bau­trä­ger bestimm­ten ange­mes­se­nen Frist abnimmt, obwohl er dazu ver­pflich­tet ist) nur unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig: Der Bau­trä­ger muss dem Käu­fer eine ange­mes­se­ne Frist zur Abga­be einer aus­drück­li­chen Erklä­rung ein­räu­men und ihn dabei auf die Abnah­me­fik­ti­on bei Ver­säu­mung der Frist beson­ders hin­wei­sen, das Ver­hal­ten des Käu­fers, das zur Abnah­me­fik­ti­on führt, darf nicht unter Druck erfol­gen, das Ver­trags­ob­jekt muss voll­stän­dig fer­tig­ge­stellt sein und es dür­fen kei­ne wesent­li­chen Män­gel vor­han­den sein (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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