Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 06.02.2013 – 7 U 6/12 entschieden, dass eine Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, wenn dem Verbraucher der Nachweis abgeschnitten wird, dass er den Schaden nicht verschuldet hat.
Dies entspricht der Gesetzessystematik: Die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemäß § 309 Ziff. 5 a) BGB u.a. dann unwirksam, wenn "die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden … übersteigt". Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist die pauschalierte Schadensersatzverpflichtung dennoch unwirksam, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit genommen wird, nachzuweisen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat. Das ergibt sich aus dem Begriff des Schadensersatzes selbst. Denn § 309 Ziff. 5 BGB setzt voraus, dass dem Gläubiger (Verwender) ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Schadensersatz aber ist gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB nur zu leisten, wenn der Schuldner den Schaden auch zu vertreten hat.
Das bedeutet für den Bauträgervertrag: Bei Schadenspauschalen in Bauträgerverträgen ist nicht nur darauf zu achten, ob dem Käufer der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Es ist auch zu prüfen, ob dem Käufer durch die Formulierung der Vertragsklausel der Nachweis mangelnden Verschuldens abgeschnitten wird.