Risi­ko Immo­bi­li­en­kauf:

Geschäft­lich uner­fah­re­ne Käu­fer und unred­li­cher Notar

Das Land­ge­richt Ber­lin hat mit Urteil vom 14.11.2013 – (502) 241 Js 987/12 (39/12) einen (ehe­ma­li­gen) Notar zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt, weil er bei der Beur­kun­dung von Immo­bi­li­en­kauf­ver­trä­gen sein Amt als Notar miss­braucht hat. Geschäft­lich uner­fah­re­nen Käu­fern waren über­teu­er­te fremd­ge­nutz­te Immo­bi­li­en als Steu­er­spar­mo­dell ange­bo­ten wor­den. Der Notar hat­te die­se Käu­fer unter Ver­stoß gegen sei­ne Berufs­pflich­ten nicht hin­rei­chend über die Risi­ken des Immo­bi­li­en­kaufs aufgeklärt.

Das bedeu­tet für den Kauf vom Bau­trä­ger: Der Bau­trä­ger­ver­trag ist auch dahin­ge­hend zu über­prü­fen, ob der Notar über die typi­scher­wei­se mit einem Bau­trä­ger­ver­trag ver­bun­de­nen Risi­ken im Ver­trag aus­führ­lich belehrt. Feh­len der­ar­ti­ge Beleh­run­gen im Bau­trä­ger­ver­trag, ist auch dem Notar gegen­über Vor­sicht gebo­ten. Die Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges durch einen sach­kun­di­gen Drit­ten vor Abschluss des Ver­tra­ges ist als­dann drin­gend erforderlich.

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