Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.01.2013 – V ZR 222/12 entschieden, dass die bloße Beschädigung einer Anpflanzung zu einer Wertminderung des Grundstücks führen kann und deshalb neben den Kosten für die Teilwiederherstellung der Anpflanzung ein Ausgleich für den verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu zahlen ist.
Pflanzen werden mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Die Beschädigung einer Pflanze kann deshalb nur dann eine Ersatzpflicht wegen Wertminderung auslösen, wenn die Beschädigung zu einer Wertminderung des Grundstücks selbst geführt hat. Eine solche Wertminderung ist nicht nur dann gegeben, wenn durch die Beschädigung der Verkaufswert des Grundstücks gemindert wird. Eine Wertminderung kann auch dann vorliegen, wenn durch die Beschädigung wesentliche Funktionen der geschädigten Pflanze, z.B. durch Kronenauslichtung, Verkrüppelung oder Verunstaltung, beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, ist im Rahmen des Schadensersatzes neben einem Ersatz für die Kosten einer Teilwiederherstellung der Anpflanzung ein Ausgleich für den verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu leisten.
Das bedeutet für die Prüfung des Bauträgervertrages und die Schlichtung eines Streits zwischen Bauträger und Käufer (Mediation): Weisen die Anpflanzgewerke auf dem Grundstück Mängel auf, hat der Käufer nicht nur Anspruch auf Beseitigung dieser Mängel, sondern darüber hinaus Anspruch auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwertes des Grundstücks. Dieser Anspruch ist von besonderer Bedeutung, wenn eine Neuanpflanzung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre und dem Bauträger deshalb diese Neuanpflanzung nicht zumutbar ist.