Risi­ken beim Kauf vom Bau­trä­ger und Notar

Beim Kauf vom Bau­trä­ger ist der Notar Sicher­heits­ga­rant und Sicher­heits­ri­si­ko zugleich; aus fol­gen­dem Grund: Der Notar hat Beleh­rungs- Hin­weis- und Warn­pflich­ten. Grund­sätz­lich ist der Notar aber nur zur Beleh­rung über die "recht­li­che Trag­wei­te des Geschäfts" (§ 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG) ver­pflich­tet; der Notar ist inso­fern also nur recht­li­cher, nicht wirt­schaft­li­cher Bera­ter der Betei­lig­ten. Nur aus­nahms­wei­se ist der Notar auch zur Beleh­rung über wirt­schaft­li­che Risi­ken eines Geschäfts ver­pflich­tet und zwar dann, wenn beson­de­re Umstän­de ver­mu­ten las­sen, dass einem Betei­lig­ten ein nahe­lie­gen­des, dem Betei­lig­ten aber nicht bewuss­tes, beson­de­res wirt­schaft­li­ches Risi­ko droht (§§ 1, 14 Abs. 1 BNo­tO). Lie­gen der­ar­ti­ge, beson­de­re Umstän­de nicht vor, muss der Notar auf die mit dem Rechts­ge­schäft für einen Betei­lig­ten ver­bun­de­nen wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le nicht hin­wei­sen. Er darf dies nicht ein­mal; denn der Notar ist zur Unpar­tei­lich­keit ver­pflich­tet und wür­de mit einem Hin­weis sei­ne Neu­tra­li­täts­pflicht zum Nach­teil des ande­ren Ver­trags­be­tei­lig­ten verletzen.

Dar­aus folgt für den Bau­trä­ger­ver­trag und die Haf­tung des Notars: Der Käu­fer kann vom Notar grund­sätz­lich nur erwar­ten, dass der Notar einen rechts­wirk­sa­men Bau­trä­ger­ver­trag auf­setzt und den Käu­fer über die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen des Bau­trä­ger­ver­tra­ges belehrt. Der Käu­fer kann dage­gen vom Notar grund­sätz­lich nicht erwar­ten, dass die­ser ihn auch auf even­tu­el­le, mit der recht­li­chen Gestal­tung ver­bun­de­ne wirt­schaft­li­che Risi­ken hin­weist. Will der Käu­fer der­ar­ti­ge wirt­schaft­li­che Risi­ken ein­gren­zen, darf er sich nicht auf den Notar ver­las­sen. Er muss viel­mehr selbst die Initia­ti­ve ergrei­fen und sich über eine, für ihn güns­ti­ge­re recht­li­che Gestal­tung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges ander­wei­tig bera­ten lassen.

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