Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20.12.2012 – VII ZR 182/10 entschieden, dass Arbeiten an einem Grundstück als Werkleistungen an einem Bauwerk zu bestimmen sind, wenn die für Baugewerke typische Risikolage auch für die Arbeiten am Grundstück besteht. Entscheidend komme es insofern darauf an, ob Mängel der Arbeiten am Grundstück ebenso wie Mängel von Arbeiten an einem Bauwerk häufig erst spät erkennbar seien. Sei dies der Fall, gelte für die Arbeiten an einem Grundstück die für Arbeiten an einem Bauwerk vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist
(§ 638 Abs. 1 S. 1 BGB).
Das bedeutet für den Bauträgervertrag: Der Bauträger schuldet dem Erwerber neben der Errichtung des Gebäudes regelmäßig auch die Erstellung von Außenanlagen. Diese Außenanlagen, wie Anpflanzungen, Rasen, Mauern, Zäune, Zuwegungen, werden unter Verwendung von Arbeit und Material i.V.m. dem Erdboden hergestellt. Für sie ist typisch, dass die einzelnen Gewerke durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie Witterung und Nutzung andererseits beeinträchtigt werden können und Mängel deshalb häufig erst spät erkennbar werden. Die für Baugewerke typische Risikolage besteht damit regelmäßig auch für die vom Bauträger geschuldeten Gewerke der Außenanlagen. Auch die Gewerke der Außenanlagen gelten in diesem Falle als Baugewerke. Sie unterliegen deshalb der fünfjährigen, für Baugewerke geltenden Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Bauträger haftet dem Erwerber also in aller Regel nicht nur für die Mangelfreiheit der Arbeiten am Gebäude, sondern auch für die Mangelfreiheit von Gewerken der Außenanlagen einheitlich fünf Jahre.