Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Grund­er­werb­steu­er und Umsatz­steu­er im Bauträgervertrag

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein ein­heit­li­cher Ver­trag mit kauf- und werk­ver­trag­li­chen Ele­men­ten Der Bau­trä­ger ver­pflich­tet sich kauf­ver­trag­lich zur Ver­schaf­fung des Eigen­tums am unbe­bau­ten Grund­be­sitz und werk­ver­trag­lich zur Errich­tung des Bau­werks. Es han­delt sich des­halb grund­er­werb­steu­er­lich um einen ein­heit­li­chen Erwerbs­vor­gang mit der Fol­ge, dass Grund­er­werb­steu­er nicht nur auf den Kauf­preis­teil für den Erwerb des unbe­bau­ten Grund­stücks, son­dern auch auf das Ent­gelt für die Bau­ge­wer­ke ent­fällt. Der ein­heit­li­che Erwerbs­vor­gang ist dann aber von der Umsatz­steu­er befreit.

Was ist das Problem?

Bau­trä­ger ver­su­chen immer wie­der, die Grund­er­werb­steu­er auf den Teil der Gesamt­ver­gü­tung zu beschrän­ken, der auf den Erwerb des Grund­be­sit­zes ent­fällt. Sie spal­ten dazu den ein­heit­li­chen Bau­trä­ger­ver­trag in zwei Ver­trä­ge, näm­lich einen Kauf­ver­trag über den Erwerb des Grund­be­sit­zes und einen Werk­ver­trag über die Errich­tung des Gebäu­des auf. Die gewoll­te Beschrän­kung der Grund­er­werb­steu­er wird damit aber nicht erreicht. Denn für das Finanz­amt ist allein ent­schei­dend, dass der Erwer­ber ein bebau­tes Grund­stück erwer­ben will. Es besteht dann sogar die Gefahr dop­pel­ter Besteue­rung der Bau­leis­tun­gen. Denn wenn der Grund­stücks­kauf­ver­trag über das unbe­bau­te Grund­stück und der Werk­ver­trag über die Bau­leis­tun­gen von unter­schied­li­chen Unter­neh­mern i.S. des Umsatz­steu­er­rechts abge­schlos­sen wer­den, sind die Bau­leis­tun­gen als Bestand­teil der Gesamt­ver­gü­tung nicht nur mit der Grund­er­werb­steu­er belas­tet, son­dern zusätz­lich mit der Umsatzsteuer.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Webseite


Bau­trä­ger­ver­trag online 

 

ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te  zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf vom Bau­trä­ger beach­ten sollten.