Stichworte
Prüfung Bauträgervertrag, Bindungsfristen, Zulässigkeit, unangemessene Benachteiligung des Käufers
Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 21.11.2019 – 1 U 556/19
Kurzfassung
"25 Mit … Versäumnisurteil vom 7.6.3013 (V ZR 10/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die regelt, dass ein Angebot eines Käufers unbefristet fortbesteht und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB (wonach eine AGB-Bestimmung unwirksam ist, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder die Ablehnung eines Angebots vorbehält) unvereinbar ist, wenn das Angebot nicht bindend, sondern frei widerruflich ist …
27 Bei der Beurkundung der Annahmeerklärung der Firma F am 23.7.2008 durch den Beklagten waren die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit unbefristeter Fortgeltungsklauseln zwar noch nicht ergangen; dem Beklagten oblag jedoch auch bereits im Jahr 2008 die eigenständige und sorgfältige Prüfung der Wirksamkeit der entsprechenden Klausel. Im Rahmen der von ihm am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB auszurichtenden sorgfältigen Prüfung der Rechtslage hätte der Beklagte erkennen können, dass die Wirksamkeit der in das Angebot einbezogenen Fortgeltungsklausel angesichts ihrer fehlenden Befristung jedenfalls zweifelhaft war. Der inhaltliche Bezug zu § 147 Abs. 2 BGB, wonach der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, drängte sich auf. Die vertraglich vereinbarte unbefristete Fortgeltung eines Kaufangebots überschritt den dort bestimmten Zeitraum erheblich und unbegrenzt …
28 Die Zweifel an der Wirksamkeit der Fortgeltungsklausel hätten sich dem Beklagten auch dann in gleicher Weise aufdrängen müssen, wenn er den Kläger nicht als Verbraucher, sondern aufgrund einer gewerblichen Vermietung als Unternehmer angesehen hätte. An der Beurteilung der Bindefrist ändert dies nichts. Die Klausel hielte auch einer Inhaltskontrolle nach dem dann anzulegenden Maßstab der §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 2 BGB nicht stand, denn im Rahmen dieser Inhaltskontrolle kommt dem im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nicht unmittelbar geltenden Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu …"
(Den vollständigen Text der Enscheidung finden Sie hier)