Baumängel sind beim Kauf vom Bauträger nicht die Ausnahme, sondern die Regel; kaum ein Bau ohne kleinere oder größere Mängel. Bei Baumängeln gelten auch im Bauträgervertrag die Bestimmungen des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach kann der Käufer vom Bauträger zunächst nur Nachbesserung (Nacherfüllung) verlangen. Der Bauträger kann wählen, ob er dazu den Mangel am Bauteil beseitigt oder das mangelhafte Bauteil neu herstellt. Erst wenn die Nachbesserungsversuche des Bauträgers fehlgeschlagen sind, kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen oder die sonstigen, gesetzlichen Rechte (Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) geltend machen. Fraglich ist lediglich, wie viele Nachbesserungsversuche dem Bauträger zur Mängelbeseitigung zustehen. Diese Frage kann nicht generell, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Denn es hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Fehlschlag schon nach einem einmaligen Nachbesserungsversuch oder erst nach mehreren Versuchen des Bauträgers gegeben ist. Dabei ist die Anzahl der Nachbesserungsversuche grundsätzlich nicht beschränkt. Denn ein Fehlschlagen der Nachbesserung wird im Werkvertragsrecht, anders als im Kaufrecht, auch nach zwei vergeblichen Versuchen nicht vermutet. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 28.02.2013 – I‑21 U 86/12 bestätigt.
Das bedeutet für den Bauträgervertrag: Es liegt im gemeinsamen Interesse von Bauträger und Käufer, die Anzahl der zulässigen Nachbesserungsversuche des Bauträgers vertraglich zu beschränken. Denn damit wird sichergestellt, dass ein Rechtsstreit über die zulässige Anzahl der Nachbesserungsversuche vermieden wird. Eine Beschränkung auf zwei, maximal aber drei Nachbesserungsversuche dürfte im Bauträgervertrag angemessen sein.
Wir wollen im Herbst ein neues Haus bauen. Es ist gut zu wissen das man die Anzahl der zulässigen Nachbesserungsversuche vertraglich beschränken sollte. Wir werden uns einen Anwalt suchen, der sich auf diesem Gebiet auskennt.
Gut zu wissen, dass der Bauträger Nachbesserungsversuche hat. Man muss sich beim Bauträgervertragsrecht erst mal schlaumachen. Meine Schwester hätte am liebsten direkt gekündigt, da bei ihrem Haus in Korneuburg viel schiefgelaufen war.
Ich stimme zu, dass es kaum einen Bau ohne kleinere oder größere Mängel gibt. Dafür ist es wichtig, die Anzahl der zulässigen Nachbesserungsversuche des Bauträgers vertraglich zu beschränken. Als wir unseren Neubau angefangen haben, nahmen wir Kontakt mit einem Notar auf, der im Bereich des Bauträgervertragsrechts tätig ist, um alles genau abzustimmen. Wir wollten damit sicherstellen, dass ein Rechtsstreit zwischen dem Bauträger und uns, über die Anzahl der Nachbesserungsversuche vermieden wird.
Da ich derzeit selbst dabei bin, ein Haus von einem Bauträger bauen zu lassen, fand ich Ihren Artikel äußerst hilfreich. Die Informationen über Baumängel und die Anzahl der Nachbesserungsversuche des Bauträgers haben mir wertvolle Einblicke gegeben und mir geholfen, mich besser auf mögliche Herausforderungen vorzubereiten. Liebe Grüße,
Manuela