Bau­män­gel beim Kauf vom Bau­trä­ger: Anzahl der Nach­bes­se­rungs­ver­su­che des Bauträgers

Bau­män­gel sind beim Kauf vom Bau­trä­ger nicht die Aus­nah­me, son­dern die Regel; kaum ein Bau ohne klei­ne­re oder grö­ße­re Män­gel. Bei Bau­män­geln gel­ten auch im Bau­trä­ger­ver­trag die Bestim­mun­gen des Werk­ver­trags­rechts des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs. Danach kann der Käu­fer vom Bau­trä­ger zunächst nur Nach­bes­se­rung (Nach­er­fül­lung) ver­lan­gen. Der Bau­trä­ger kann wäh­len, ob er dazu den Man­gel am Bau­teil besei­tigt oder das man­gel­haf­te Bau­teil neu her­stellt. Erst wenn die Nach­bes­se­rungs­ver­su­che des Bau­trä­gers fehl­ge­schla­gen sind, kann der Käu­fer den Man­gel selbst besei­ti­gen oder die sons­ti­gen, gesetz­li­chen Rech­te (Min­de­rung, Scha­dens­er­satz, Rück­tritt) gel­tend machen. Frag­lich ist ledig­lich, wie vie­le Nach­bes­se­rungs­ver­su­che dem Bau­trä­ger zur Män­gel­be­sei­ti­gung zuste­hen. Die­se Fra­ge kann nicht gene­rell, son­dern nur im jewei­li­gen Ein­zel­fall beant­wor­tet wer­den. Denn es hängt allein von den Umstän­den des Ein­zel­fal­les ab, ob ein Fehl­schlag schon nach einem ein­ma­li­gen Nach­bes­se­rungs­ver­such oder erst nach meh­re­ren Ver­su­chen des Bau­trä­gers gege­ben ist. Dabei ist die Anzahl der Nach­bes­se­rungs­ver­su­che grund­sätz­lich nicht beschränkt. Denn ein Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung wird im Werk­ver­trags­recht, anders als im Kauf­recht, auch nach zwei ver­geb­li­chen Ver­su­chen nicht ver­mu­tet. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Hamm in einem Urteil vom 28.02.2013 – I‑21 U 86/12 bestätigt.

Das bedeu­tet für den Bau­trä­ger­ver­trag: Es liegt im gemein­sa­men Inter­es­se von Bau­trä­ger und Käu­fer, die Anzahl der zuläs­si­gen Nach­bes­se­rungs­ver­su­che des Bau­trä­gers ver­trag­lich zu beschrän­ken. Denn damit wird sicher­ge­stellt, dass ein Rechts­streit über die zuläs­si­ge Anzahl der Nach­bes­se­rungs­ver­su­che ver­mie­den wird. Eine Beschrän­kung auf zwei, maxi­mal aber drei Nach­bes­se­rungs­ver­su­che dürf­te im Bau­trä­ger­ver­trag ange­mes­sen sein.

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  1. Wir wol­len im Herbst ein neu­es Haus bau­en. Es ist gut zu wis­sen das man die Anzahl der zuläs­si­gen Nach­bes­se­rungs­ver­su­che ver­trag­lich beschrän­ken soll­te. Wir wer­den uns einen Anwalt suchen, der sich auf die­sem Gebiet auskennt.

  2. Gut zu wis­sen, dass der Bau­trä­ger Nach­bes­se­rungs­ver­su­che hat. Man muss sich beim Bau­trä­ger­ver­trags­recht erst mal schlau­ma­chen. Mei­ne Schwes­ter hät­te am liebs­ten direkt gekün­digt, da bei ihrem Haus in Kor­neu­burg viel schief­ge­lau­fen war.

  3. Ich stim­me zu, dass es kaum einen Bau ohne klei­ne­re oder grö­ße­re Män­gel gibt. Dafür ist es wich­tig, die Anzahl der zuläs­si­gen Nach­bes­se­rungs­ver­su­che des Bau­trä­gers ver­trag­lich zu beschrän­ken. Als wir unse­ren Neu­bau ange­fan­gen haben, nah­men wir Kon­takt mit einem Notar auf, der im Bereich des Bau­trä­ger­ver­trags­rechts tätig ist, um alles genau abzu­stim­men. Wir woll­ten damit sicher­stel­len, dass ein Rechts­streit zwi­schen dem Bau­trä­ger und uns, über die Anzahl der Nach­bes­se­rungs­ver­su­che ver­mie­den wird.

  4. Da ich der­zeit selbst dabei bin, ein Haus von einem Bau­trä­ger bau­en zu las­sen, fand ich Ihren Arti­kel äußerst hilf­reich. Die Infor­ma­tio­nen über Bau­män­gel und die Anzahl der Nach­bes­se­rungs­ver­su­che des Bau­trä­gers haben mir wert­vol­le Ein­bli­cke gege­ben und mir gehol­fen, mich bes­ser auf mög­li­che Her­aus­for­de­run­gen vor­zu­be­rei­ten. Lie­be Grüße,
    Manuela

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