Ände­rungs­be­fug­nis im Bauträgervertrag

 

Stich­wor­te
Prü­fung Bau­trä­ger­ver­trag, Ände­rungs­be­fug­nis, trif­ti­ger Grund, Voll­macht des Verkäufers

Bun­des­ge­richts­hof
Beschluss vom 19.09.2019 – V ZB 119/18
Kurzfassung

1  Der Betei­lig­te zu 3 beab­sich­tig­te die Errich­tung einer Woh­nungs­ei­gen­tums­an­la­ge. Durch nota­ri­el­len Ver­trag vom 20. April 2013 ver­kauf­te er dem Betei­lig­ten zu 2 eine Pent­house­woh­nung im drit­ten Ober­ge­schoss mit zwei Tief­ga- ragen­stell­plät­zen.  Da es  im  Zeit­punkt  des Ver­trags­schlus­ses noch  kei­ne Tei­lungs­er­klä­rung gab, wur­de dem Betei­lig­ten zu 3 das Recht ein­ge­räumt, die Tei lungs­er­klä­rung mit Gemein­schafts­ord­nung fest­zu­le­gen und nach sei­nem frei­en Ermes­sen hin­sicht­lich der Wohn­an­la­ge, in der der Ver­trags­ge­gen­stand lag, ein selb­stän­di­ges Grund­stück zu bestim­men und dazu die Grenz­zie­hung selbst zu bestim­men. Wei­ter wur­de ihm die nur aus wich­ti­gem Grund wider­ruf­li­che Voll­macht erteilt

die Tei­lungs­er­klä­rung mit Gemein­schafts­ord­nung samt etwa­igen Nach­trä­gen hier­zu belie­big abzu­än­dern und eine etwa erfor­der­li­che          Auf­las­sung zu erklä­ren, ent­ge­gen­zu­neh­men und/oder die Zu- stim­mung als Vor­mer­kungs­be­rech­tig­ter zu sol­chen Ver­fü­gun­gen zu erteilen."

27   Die Voll­macht unter­liegt aber einer Klau­sel­kon­trol­le nach § 308 Nr. 4 BGB, wenn es sich um All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen han­delt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Novem­ber 1983 – VII ZR 373/82, NJW 1984, 725, 728 zu der gleich lau­ten­den Vor­schrift des § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz). Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die Ver­ein­ba­rung eines Rechts des Ver­wen­ders, die ver­spro­che­ne Leis­tung zu ändern oder von ihr abzu­wei­chen, unwirk­sam, wenn nicht die Ver­ein­ba­rung der Ände­rung oder Abwei­chung unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen des Ver­wen­ders für den ande­ren Ver­trags­teil zumut­bar ist.

29   (b) Hin­sicht­lich der Beschrän­kun­gen im Innen­ver­hält­nis setzt die Ver­ein­bar­keit mit § 308 Nr. 4 BGB eine sol­che  Fas­sung der Voll­macht  vor­aus, dass für den ande­ren Ver­trags­teil zumin­dest ein gewis­ses Maß an Kal­ku­lier­bar­keit der mög­li­chen Leis­tungs­än­de­rung besteht. In Anleh­nung an die stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs zu Leis­tungs­än­de­rungs­vor­be­hal­ten im All­ge­mei­nen ist dies zu beja­hen, wenn für die Ände­rung ein trif­ti­ger Grund vor liegt … Die Klau­sel muss die trif­ti­gen Grün­de benen­nen und in ihren Vor­aus­set­zun­gen erkenn­bar die Inter­es­sen des Ver­trags­part­ners ange­mes­sen berücksichtigen …"

(Den voll­stän­di­gen Text der Ent­schei­dung fin­den Sie hier)

<   Zur Urteilsübersicht