Bestä­ti­gung kur­zer Bin­dungs­fris­ten beim Kauf vom Bauträger

Der Bun­des­ge­richts­hof (Urteil vom 17.01.2014 – V ZR 5/12) hat sei­ne Recht­spre­chung zum Schutz der Dis­po­si­ti­ons­frei­heit des Käu­fers beim Kauf vom Bau­trä­ger bestä­tigt und erwei­tert: Beim Kauf vom Bau­trä­ger ist die Auf­tei­lung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges in ein Ange­bot des Käu­fers einer­seits und die Annah­me­er­klä­rung des Bau­trä­gers ande­rer­seits eine bei Bau­trä­gern belieb­te Ver­trags­ge­stal­tung. Denn bei die­ser Gestal­tung ist zunächst nur der Käu­fer an den Bau­trä­ger­ver­trag gebun­den. Eine ver­trag­li­che Bin­dung des Bau­trä­gers ent­steht dage­gen erst und nur dann, wenn der Bau­trä­ger das Ange­bot des Käu­fers inner­halb der im Ange­bot genann­ten Annah­me­frist auch annimmt. Ein sol­ches, den Käu­fer ein­sei­tig bin­den­des Ange­bot ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirk­sam, wenn die dem Bau­trä­ger ein­ge­räum­te Frist zur Annah­me des Ange­bots unan­ge­mes­sen lang ist und den Käu­fer des­halb in sei­ner Dis­po­si­ti­ons­frei­heit unan­ge­mes­sen benachteiligt.

Annah­me­fris­ten sind nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes (Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09; vgl. auch den Blog­bei­trag vom 27.07.2013) unan­ge­mes­sen lang, wenn sie die gemäß § 147 Abs. 2 BGB unter regel­mä­ßi­gen Umstän­den zu erwar­ten­de Annah­me­frist von 4 Wochen wesent­lich über­schrei­ten und der Bau­trä­ger kein beson­de­res, schutz­wür­di­ges Inter­es­se an einer län­ge­ren Bin­dungs­frist gel­tend machen kann. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die­se Recht­spre­chung nun fort­ge­führt und ent­schie­den, dass jede Über­schrei­tung der vier­wö­chi­gen Regel­frist in Höhe von 50% und mehr wesent­lich ist und man­gels beson­de­rer, schutz­wür­di­ger Inter­es­sen des Bau­trä­gers damit not­wen­dig zur Nich­tig­keit des Ange­bots führt. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in die­sem Zusam­men­hang auch fest­ge­stellt, dass eine noch nicht sicher­ge­stell­te Finan­zie­rung des Kauf­prei­ses eine län­ge­re Annah­me­frist jeden­falls nicht rechtfertigt.

Die­se Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes zur Dis­po­si­ti­ons­frei­heit des Käu­fers im Bau­trä­ger­ver­trag wird auch bei ande­ren, die Dis­po­si­ti­ons­frei­heit des Käu­fers im Bau­trä­ger­ver­trag unan­ge­mes­sen beein­träch­ti­gen­den Fris­ten, etwa bei einem dem Bau­trä­ger ein­ge­räum­ten ver­trag­li­chen Rück­tritts­recht, gemäß § 307 BGB und der Euro­päi­schen Klau­sel­richt­li­nie (vgl. Klau­sel­bei­spiel Nr. 1. c des Anhangs) zu berück­sich­ti­gen sein. Die Recht­spre­chung dürf­te des­halb all­ge­mei­ne Bedeu­tung für den Ver­brau­cher­schutz im Bau­trä­ger­ver­trags­recht erlangen.

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