Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.01.2014 – V ZR 5/12) hat seine Rechtsprechung zum Schutz der Dispositionsfreiheit des Käufers beim Kauf vom Bauträger bestätigt und erweitert: Beim Kauf vom Bauträger ist die Aufteilung des Bauträgervertrages in ein Angebot des Käufers einerseits und die Annahmeerklärung des Bauträgers andererseits eine bei Bauträgern beliebte Vertragsgestaltung. Denn bei dieser Gestaltung ist zunächst nur der Käufer an den Bauträgervertrag gebunden. Eine vertragliche Bindung des Bauträgers entsteht dagegen erst und nur dann, wenn der Bauträger das Angebot des Käufers innerhalb der im Angebot genannten Annahmefrist auch annimmt. Ein solches, den Käufer einseitig bindendes Angebot ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die dem Bauträger eingeräumte Frist zur Annahme des Angebots unangemessen lang ist und den Käufer deshalb in seiner Dispositionsfreiheit unangemessen benachteiligt.
Annahmefristen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09; vgl. auch den Blogbeitrag vom 27.07.2013) unangemessen lang, wenn sie die gemäß § 147 Abs. 2 BGB unter regelmäßigen Umständen zu erwartende Annahmefrist von 4 Wochen wesentlich überschreiten und der Bauträger kein besonderes, schutzwürdiges Interesse an einer längeren Bindungsfrist geltend machen kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nun fortgeführt und entschieden, dass jede Überschreitung der vierwöchigen Regelfrist in Höhe von 50% und mehr wesentlich ist und mangels besonderer, schutzwürdiger Interessen des Bauträgers damit notwendig zur Nichtigkeit des Angebots führt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass eine noch nicht sichergestellte Finanzierung des Kaufpreises eine längere Annahmefrist jedenfalls nicht rechtfertigt.
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Dispositionsfreiheit des Käufers im Bauträgervertrag wird auch bei anderen, die Dispositionsfreiheit des Käufers im Bauträgervertrag unangemessen beeinträchtigenden Fristen, etwa bei einem dem Bauträger eingeräumten vertraglichen Rücktrittsrecht, gemäß § 307 BGB und der Europäischen Klauselrichtlinie (vgl. Klauselbeispiel Nr. 1. c des Anhangs) zu berücksichtigen sein. Die Rechtsprechung dürfte deshalb allgemeine Bedeutung für den Verbraucherschutz im Bauträgervertragsrecht erlangen.