Unverbindiche Angabe der Wohnfläche beim Immobilienkauf.
Im Bauträgervertrag verstößt die Angabe einer unverbindlichen ca-Wohnfläche oder ca-Nutzfläche gegen das aus dem Transparenzgebot folgende Bestimmtheitsgebot und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam. Bei der Prüfung des Bauträgervertrages ist deshalb die ca-Wohnfläche oder ca-Nutzfläche durch eine verbindliche Mindestgröße zu ergänzen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).