Bau­trä­ger­ver­trag

Dr. Wil­fried Recker

Abnah­me-Teil­ab­nah­me im Bauträgervertrag

Beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfolgt die Aner­ken­nung der Kauf­ge­gen­stan­des als ver­trags­ge­mäß (Abnah­me) grund­sätz­lich erst nach voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung. Der Käu­fer kann sich aber im Bau­trä­ger­ver­trag ver­pflich­ten, auch bereits Tei­le des Kauf­ge­gen­stan­des schon vor voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung des gesam­ten Objek­tes abzu­neh­men, wenn die­se Tei­le eine sinn­vol­le, gebrauchs­taug­lich selb­stän­di­ge Ein­heit bil­den und abnah­me­r­eif sind (Teil­ab­nah­me). Eine sol­che gebrauchs­taug­lich selb­stän­di­ge Ein­heit ist beim Kauf vom Bau­trä­ger regel­mä­ßig nur bei Eigen­tums­woh­nun­gen, nicht aber bei einem Ein­fa­mi­li­en­haus denk­bar. Denn die Nut­zung einer Woh­nung ist, anders als die Nut­zung nur eines Teils eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses, schon bei Bezugs­fer­tig­keit der Woh­nung und unab­hän­gig von der Bezugs­fer­tig­keit des Gesamt­ob­jek­tes gege­ben. Dabei schlie­ßen feh­len­de Rest­ar­bei­ten oder Män­gel in der Woh­nung deren Bezugs­fer­tig­keit nicht aus. Denn eine Woh­nung ist bereits dann bezugs­fer­tig, wenn dem Käu­fer der Bezug mög­lich und zumut­bar ist. Im Gegen­satz dazu ist eine bezugs­fer­ti­ge Woh­nung aber erst dann auch abnah­me­r­eif, wenn die Woh­nung selbst im Wesent­li­chen voll­stän­dig und man­gel­frei fer­tig­ge­stellt ist. Ist die Woh­nung also zwar bezugs­fer­tig, feh­len aber Rest­ar­bei­ten oder sind noch Män­gel in der Woh­nung selbst vor­han­den, fehlt es an der Abnah­me­r­ei­fe. Eine Teil­ab­nah­me schon bei Bezugs­fer­tig­keit ist dann ausgeschlossen.

Was ist das Problem?

Der Käu­fer ist gesetz­lich zur Abnah­me des Kauf­ge­gen­stan­des erst dann ver­pflich­tet, wenn der gesam­te Kauf­ge­gen­stand im Wesent­li­chen voll­stän­dig und man­gel­frei fer­tig­ge­stellt ist. Dies dient dem Schutz des Käu­fers. Denn mit der Abnah­me erkennt der Käu­fer an, dass der Bau­trä­ger das gesam­te Bau­werk ver­trags­ge­mäß errich­tet hat. Die Bau­trä­ger ver­su­chen, die­sen spä­ten Abnah­me­zeit­punkt vor allem beim Kauf von Eigen­tums­woh­nun­gen vor­zu­ver­le­gen, um ihre Haf­tung für Män­gel und Rest­ar­bei­ten inhalt­lich und zeit­lich zu beschrän­ken. Dazu ver­pflich­ten Sie den Käu­fer im Bau­trä­ger­ver­trag, die Woh­nung bereits bei deren Bezugs­fer­tig­keit und ohne Rück­sicht auf noch feh­len­de Rest­ar­bei­ten und vor­han­de­ne Män­gel abzu­neh­men. Der Käu­fer gefähr­det mit einer sol­chen Abnah­me vor Abnah­me­r­ei­fe wesent­li­che eige­ne Rech­te, wenn er der Teil­ab­nah­me bereits bei Bezugs­fer­tig­keit zustimmt.

Das kann ich für Sie tun.

informieren 

Ich infor­mie­re Sie über  alles, was Sie vor dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger wis­sen sollten.

So kön­nen Sie in mei­nem Lexi­kon ABC-Immo­bi­li­en­kauf juris­ti­sche Fach­be­grif­fe zum Immo­bi­li­en­kauf nach­schla­gen, an Hand mei­ner Check­lis­te den Bau­trä­ger­ver­trag einer ers­ten, eige­nen Prü­fung unter­zie­hen, unter Immo­bi­li­en aktu­ell aktu­el­le Recht­spre­chung zum Immo­bi­li­en­kauf und Bau­trä­ger­ver­trag  nach­le­sen und in mei­nem Blog Fach­bei­trä­ge zu aktu­el­len Pro­ble­men des Bau­trä­ger­rechts kennenlernen.

prüfen 

Ich prü­fe Ihren Bau­trä­ger­ver­trag bevor Sie die­sen beim Notar abschlie­ßen und zei­ge Män­gel und Risi­ken auf.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein For­mu­lar­ver­trag, der dem Käu­fer vom Bau­trä­ger vor­ge­ge­ben wird. Er ist des­halb immer dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob er neben den Inter­es­sen des Bau­trä­gers auch die Inter­es­sen des Käu­fers ange­mes­sen berück­sich­tigt. Denn 97% aller Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten Bestim­mun­gen, die den Käu­fer ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen.

schlichten 

Ich hel­fe Ihnen nach dem Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger bei Strei­tig­kei­ten über Rech­te und Pflich­ten aus dem Bauträgervertrag.

Die außer­ge­richt­li­che Schlich­tung eines Strei­tes zwi­schen Käu­fer und Bau­trä­ger durch einen neu­tra­len, fach­kun­di­gen Drit­ten ist für bei­de Sei­ten vor­teil­haft. Denn gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind bei Immo­bi­li­en regel­mä­ßig sehr lang­wie­rig und teu­er. Eine  ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zur Ver­mei­dung eines Rechts­streits drängt sich des­halb beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger gera­de­zu auf.

Zu mei­ner Person

35 Jah­re Rhei­ni­scher Notar

Ich habe im Lau­fe der Jah­re sicher­lich eini­ge tau­send Bau­trä­ger­ver­trä­ge der ver­schie­dens­ten Bau­trä­ger­un­ter­neh­men ent­wor­fen, beur­kun­det und deren Voll­zug beglei­tet. In die­ser lang­jäh­ri­gen nota­ri­el­len Pra­xis habe ich fest­ge­stellt, dass die meis­ten Käu­fer beim Kauf vom Bau­trä­ger völ­lig über­for­dert sind. Das gilt regel­mä­ßig auch für deren Bera­ter. Denn das Bau­trä­ger­recht ist eine Spe­zi­al­ma­te­rie mit Schwer­punkt im Ver­brau­cher­schutz­recht, die selbst den meis­ten Juris­ten nicht hin­rei­chend ver­traut ist. Aus die­sem Bera­tungs­not­stand im Ver­brau­cher­schutz ist mein aktu­el­les Bera­tungs­an­ge­bot entstanden.

 

Das kön­nen Sie tun.

Wenn Sie mehr über die Chan­cen und Risi­ken beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger erfah­ren wol­len, nur zu, es ist kos­ten­los! Sie sind nur einen Klick von mei­ner Web­sei­te Bau­trä­ger­ver­trag online ent­fernt. Dort fin­den sie auf einer Web­sei­te zusam­men­ge­fasst alles, was Sie beim Kauf vom Bau­trä­ger beach­ten sollten.