Stichworte:
AGB, Verbraucherschutz, Kaufvertragsangebot, Bauträgervertragsangebot, Befristung, Bindung
Bundesgerichtshof
Urteil vom 07.06.2013 – V ZR 10/12
Kurzfassung
Leitsatz
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
Tatbestand
Mit notarieller Erklärung vom 30. Mai 2005 machte die Klägerin der Beklagten das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung. Das Angebot enthielt u.a. folgende Bestimmung:
„An das Angebot hält sich der Anbietende bis zum 30.06.2005 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Angebot selbst, das dann in stets widerruflicher Weise fortbesteht. Zur Wirksamkeit der Annahme genügt deren Erklärung zu notariellem Protokoll, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbietenden bedarf.“
Mit notarieller Urkunde vom 12. Juli 2005 erklärte die Beklagte die Annahme des Angebots. Der Vertrag wurde durch Zahlung des Kaufpreises von 50.362,50 € sowie Auflassung und Eigentumsumschreibung vollzogen …
Entscheidungsgründe
I.
... Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Klägerin den Kaufpreis mit Rechtsgrund geleistet habe. Der Kaufvertrag sei auf Grund der Klausel über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots zustande gekommen, auch wenn die Beklagte die Annahme erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist erklärt habe ...
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand …
1. Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten nach § 152 Satz 1 BGB nur dann zustande gekommen, wenn die Erklärung der Klägerin wirksam ist, dass ihr Antrag über die Bindungsfrist von einem Monat hinaus als widerrufliches Angebot fortbesteht.
a) Andernfalls wäre das Angebot im Zeitpunkt der Annahme bereits erloschen gewesen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 146 BGB erlischt ein Antrag, wenn er abgelehnt oder nach den §§ 147 bis 149 BGB nicht rechtzeitig angenommen wird. So wäre es hier, da bei der Annahme sowohl die Zeitspanne von vier Wochen, innerhalb derer der Antragende auf sein Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung nach § 147 Abs. 2 BGB den Eingang der Antwort des Empfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 12) als auch die in dem Angebot bestimmte Bindungsfrist von einem Monat verstrichen waren. Soweit der Antragende nichts anderes äußert, deckt sich eine von ihm erklärte Bindungsfrist mit der dem Empfänger für die Annahme seines Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB), mit der Folge, dass das Angebot mit dem Ablauf der Bindungsfrist erlischt (Senat, aaO, Rn. 15).
b) Die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin über die Fortgeltung ihres Angebots, hängt jedoch davon ab, ob – wie es das Berufungsgericht annimmt – eine von der Beklagten vorformulierte Klausel vorliegt, die den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) unterliegt …
3. Unwirksam wäre die Erklärung im Angebot der Klägerin dagegen dann, wenn es sich dabei um eine Fortgeltungsklausel, also um eine von der Beklagten gemäß § 305 Abs. 1 BGB gestellte oder von ihr als Unternehmerin nach § 310 Abs. 3 BGB als gestellt geltende vorformulierte Vertragsbedingung handeln sollte.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vorschriften über die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle auch auf vorformulierte Erklärungen im Vorfeld des Vertragsschlusses anzuwenden sind. Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB erstrecken sich auf sog. Vertragsabschlussklauseln, zu denen die von dem Verwender vorformulierten einseitigen Erklärungen des anderen Teils zur Geltung seines Angebots gehören (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8; BGH, Urteil vom 23. März 1988 – VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 98 f.).
b) Das Berufungsgericht bejaht jedoch rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit einer vorformulierten Angebotserklärung, nach der das Angebot des anderen Teils (über den Ablauf einer Bindungsfrist von einem Monat hinaus) als widerrufliches, stets annehmbares Angebot fortbesteht. Unbefristete Fortgeltungsklauseln halten nämlich einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle an der Verbotsnorm des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB nicht stand. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Ob und unter welchen Voraussetzungen das auch für vorformulierte Fortgeltungsklauseln zu Angeboten gilt, die der andere Teil widerrufen kann, ist allerdings streitig.
aa) Nach der von dem Berufungsgericht … sowie im Schrifttum … vertretenen Ansicht, ist § 308 Nr. 1 BGB schon nicht einschlägig, weil der Verwender sich keine Annahmefrist vorbehalte, wenn der andere Teil sein Angebot jederzeit widerrufen könne. Wegen der Widerrufsmöglichkeit verstoße es nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB, dass der Verwender das Angebot auch noch nach mehreren Monaten oder gar Jahren annehmen …
bb) Nach anderer Auffassung … sind dagegen auch die widerrufliche Angebote betreffenden Fortgeltungsklauseln an § 308 Nr. 1 BGB zu messen. Unterschiedlich sind jedoch die Meinungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Klauseln einer Prüfung an dieser Vorschrift standhalten.
(1) Nach einer Ansicht sollen Fortgeltungsklauseln für widerrufliche Angebote dann mit § 308 Nr. 1 BGB vereinbar sein, wenn ein Endzeitpunkt für das Erlöschen des Angebots bestimmt ist und dem Anbietenden der Widerruf erleichtert wird …
(2) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass jede vorformulierte Erklärung des Antragenden, mit der sich der Verwender die Annahme auch noch nach Ablauf der Bindungsfrist für das Angebot vorbehalte, die Dispositionsfreiheit des andern Teils ohne hinreichenden sachlichen Grund einschränke und daher gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße. Die Widerrufsmöglichkeit ändere daran nichts, da sie ein aktives Tätigwerden des Anbietenden voraussetze und den Kunden überdies – angesichts der Bestimmung in § 152 Satz 1 BGB – nicht davor schütze, dass sein Widerruf eventuell zu spät komme …
cc) Diese Rechtsfrage ist dahin zu entscheiden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Antragserklärungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
(1) Die Vorschrift ist einschlägig. Sie ist auf alle vorformulierten Erklärungen über die Fortgeltung von Vertragsangeboten anzuwenden, mit denen sich der Verwender über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt hinaus die Annahme vorbehält … Dies gilt auch dann, wenn ein Angebot nicht (mehr) bindend, sondern widerruflich ist.
Die hier zu beurteilende Fortgeltungsklausel wird zwar von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet. Ihre Anwendung ist aber nach dem mit der Norm verfolgten Zweck geboten, den Anbieter vor den Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände zu … Danach ist § 308 Nr. 1 BGB erst recht auf Klauseln anzuwenden, die keine Frist für die Annahme durch den Verwender bestimmen, sondern diesem eine zeitlich unbeschränkte Annahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Angebotserklärung ermöglichen. Der mit der Vorschrift beabsichtigte Schutz des anderen Teils könnte andernfalls leicht dadurch umgangen werden, dass nach der von dem Verwender vorformulierten Erklärung der andere Teil nicht ein lang befristetes, sondern ein unbefristet annehmbares Angebot abgibt.
(2) Die hier verwendete Fortgeltungsklausel ist danach schon wegen des unbegrenzten Zeitraums, in dem der Verwender das Angebot noch annehmen kann, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den anderen Teil, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die richterliche Prüfung, ob die für die Annahme vorbehaltene Zeit angemessen ist, erfordert allerdings eine wertende Betrachtung der Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände … Diese fällt hier jedoch eindeutig zu Ungunsten einer unbefristeten Fortgeltungsklausel aus.
(a) Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2 BGB bezeichnete Zeitraum, in der ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des Angebotsempfängers über sein Angebot erwarten darf … Ist die Zeit für die Entscheidung des Verwenders über die Annahme wesentlich länger, so ist die Klausel nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden an dem Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss … Eine Klausel, nach der das Angebot des anderen Teils auch nach dem Ablauf einer für die Entscheidung des Verwenders über die Annahme oder Ablehnung des Angebots angemessenen Frist nicht erlischt, sondern stets annahmefähig bleibt, bestimmt das Gegenteil von dem, was sich nach § 147 Abs. 2, § 146 BGB ergäbe. Die gesetzliche Regelung, die im Interesse des Verkehrs auf zügige Entscheidungen zur raschen und glatten Abwicklung der Geschäfte angelegt ist … verlangt von dem Angebotsempfänger, sich kurzfristig zu entscheiden, wenn er das Angebot des anderen Teils annehmen will.
(b) An der Unangemessenheit der Fortgeltungsklausel ändert es … nichts, dass dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbefristete Schwebezustände nicht fremd sind. Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit einer das Angebot betreffenden Fortsetzungsklausel sind allein die Vorschriften über den Vertragsschluss in §§ 145 ff. BGB …
© Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die dem anderen Teil eingeräumte Möglichkeit zum Angebotswiderruf einer zeitlich unbefristeten Fortgeltungsklausel nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Richtig ist allerdings, dass der andere Teil dadurch nicht in gleicher Weise wie bei einem nach § 145 BGB bindenden Angebot in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt ist, weil er sich durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann, sofern dieser dem Angebotsempfänger noch rechtzeitig (vor der Beurkundung einer Annahmeerklärung nach § 152 Satz 1 BGB) zugeht. Damit werden aber die mit einer unbefristeten Fortgeltungsklausel für den Antragenden verbundenen Nachteile nicht annähernd ausgeglichen. Diese bestehen einmal darin, dass der Antragende möglicherweise auch sehr lange Zeit nach der Abgabe seines Angebots noch nicht weiß, ob der von ihm gewünschte Vertrag zustande kommt oder nicht. Nachteilig für ihn ist es zudem, dass der Vertrag auch noch nach Monaten oder Jahren, also in einem Zeitpunkt, in dem der Antragende (selbst wenn er sein Angebot nicht widerrufen hat) das lange Schweigen des Angebotsempfängers auf sein Angebot regelmäßig als dessen Nichtannahme verstehen muss, noch mit der Annahmeerklärung des Verwenders überrascht werden kann, die den (von dem Antragenden möglicherweise inzwischen nicht mehr gewünschten) Vertrag noch zustande bringt …
(Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.)