Gemäß § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG (Beurkundungsgesetz) soll der Notar (insbesondere) Bauträgerverträge nur dann beurkunden, wenn dem Käufer der beabsichtigte Text des Bauträgervertrages mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 07.02.2013 – III ZR 121/12 entschieden, dass der Notar die Beurkundung nicht nur ablehnen dürfe, sondern ablehnen müsse, wenn die Zweiwochenfrist nicht eingehalten sei und es dafür keinen sachlichen Grund gäbe. Denn die Einhaltung der Frist diene dem Schutz des Verbrauchers vor unüberlegtem Handeln. Ein Abweichen von der Regelfrist komme deshalb nur dann in Betracht, wenn dem vom Gesetzgeber bezweckten Übereilungs- und Überlegungsschutz des Verbrauchers auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist genügt sei. Das gelte auch dann, wenn die Beteiligten selbst die Abweichung von der Wartefrist wünschten; denn die Einhaltung der Frist stehe nicht zur Disposition der Beteiligten. Beurkunde der Notar trotzdem, verletze er seine Amtspflichten und hafte den Vertragsbeteiligten wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz.
Für den Kauf vom Bauträger und den Bauträgervertrag bedeutet dies: Bauträger und Notare, die die zweiwöchige Wartefrist nicht einhalten, verhalten sich, von eher seltenen Ausnahmen abgesehen, rechtswidrig und verdienen das Vertrauen des Käufers nicht.