Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.02.2013 – V ZR 72/11 seine Rechtsprechung zur Haftung wegen der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB bestätigt. Bei Vertragsverhandlungen habe jeder Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können, sofern der andere die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Vertragsanschauung redlicherweise erwarten dürfe. Der Bundesgerichtshof hat zugleich klargestellt, dass unabhängig von dieser Haftung wegen der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten auch eine Haftung wegen Nichterfüllung einer im Kaufvertrag selbst vereinbarten Informationspflicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB begründet sein könne. Denn die in einem Kaufvertrag vereinbarten Informationspflichten könnten über das hinausgehen, was der Verkäufer auf Grund der sich aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebenden Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Käufers mitzuteilen verpflichtet sei.
Das bedeutet für den Kauf vom Bauträger: Der Bauträger muss dem Käufer im Bauträgervertrag garantieren, ihn über alle wesentlichen Umstände zu informieren, die den Vertragszweck vereiteln oder gefährden können; das gilt insbesondere für alle, die zugesagte Bauausführung, den geplanten Baufortschritt und die in Aussicht gestellten Fertigstellungstermine betreffenden Umstände. Bereits die Verletzung dieser Informationspflicht würde dann einen Schadensersatzanspruch des Käufers begründen.
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Gibt es Urteile zu Verstößen gegen die Informationspflichten des Bauträgers während der Bauphase? Wie verhält man sich als Käufer?
Sehr geehrter Herr Clausing, bitte entschuldigen Sie die urlaubsbedingte späte Rückäußerung: Derartige Urteile zum Bauträgervertrag sind mir nicht bekannt. Das Fehlen derartiger Urteile dürfte daran liegen, dass sich die Problematik mangelnder Bauträgerinformationen regelmäßig in den Bauträgervertrag selbst verlagert. Denn Bauträger behalten sich im Bauträgervertrag regelmäßig das Recht vor, den Leistungsgegenstand einseitig, z.B. gemäß § 315 ff BGB, zu ändern. Sie machen dann von der Änderungsbefugnis Gebrauch, ohne den Käufer über die beabsichtigten Änderungen vorab zu informieren. Die unterlassene Information des Käufers wird im Bauträgervertrag aber nur dann relevant, wenn die Änderungsklausel ausnahmsweise nicht ohnehin, nämlich wegen Verstoßes gegen § 308 Ziff. 4. BGB, unwirksam ist. Dennoch ist es sinnvoll, gerade für den eher seltenen Fall wirksamer Änderungsklauseln eine Informationsgarantie des Bauträgers in den Bauträgervertrag aufzunehmen, um auch wegen unterlassener Information eine Schadensersatzpflicht des Bauträgers zu begründen.