Grundstückskauf- und Bauträgerverträge enthalten typischerweise umfangreiche Vollmachten für den Verkäufer. Diese Vollmachten sind im Außenverhältnis regelmäßig nicht beschränkt; nur im Innenverhältnis von Verkäufer und Käufer wird der Gebrauch der Vollmachten an bestimmte, einschränkende Bedingungen gebunden. Diese Gestaltung birgt für den Käufer erhebliche Gefahren. Denn die im Innenverhältnis vereinbarten Bedingungen für den Gebrauch der Vollmacht beschränken den Gebrauch der Vollmacht Dritten gegenüber nur dann, wenn für den Dritten evident ist, dass dem Käufer durch die Nichteinhaltung der Beschränkungen erkennbar ein Vermögensschaden entsteht. Dies hat das Oberlandesgerichtgericht München mit Urteil vom 07.11.2012 – 34 Wx 208/12 bestätigt.
Das bedeutet: Im Grundstückskauf- und Bauträgervertrag ist bei der Gestaltung von Vollmachten für den Verkäufer besondere Sorgfalt geboten. Die im Innenverhältnis geltenden Beschränkungen für den Gebrauch der Vollmachten sind so eindeutig zu formulieren, dass bei Vorlage der Vollmacht für jeden Dritten sofort erkennbar ist, wenn der Verkäufer gegen die Internabrede verstößt und die Vollmacht missbraucht.