Risi­ko unbe­schränk­ter Voll­mach­ten im Grund­stücks­kauf- und Bauträgervertrag

Grund­stücks­kauf- und Bau­trä­ger­ver­trä­ge ent­hal­ten typi­scher­wei­se umfang­rei­che Voll­mach­ten für den Ver­käu­fer. Die­se Voll­mach­ten sind im Außen­ver­hält­nis regel­mä­ßig nicht beschränkt; nur  im Innen­ver­hält­nis von Ver­käu­fer und Käu­fer wird der Gebrauch der Voll­mach­ten an bestimm­te, ein­schrän­ken­de Bedin­gun­gen gebun­den. Die­se Gestal­tung birgt für den Käu­fer erheb­li­che Gefah­ren. Denn die im Innen­ver­hält­nis ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen für den Gebrauch der Voll­macht beschrän­ken den Gebrauch der Voll­macht Drit­ten gegen­über nur dann, wenn für den Drit­ten evi­dent ist, dass dem Käu­fer durch die Nicht­ein­hal­tung der Beschrän­kun­gen erkenn­bar ein Ver­mö­gens­scha­den ent­steht. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt­ge­richt Mün­chen mit Urteil vom 07.11.2012 – 34 Wx 208/12 bestätigt.

Das bedeu­tet: Im Grund­stücks­kauf- und Bau­trä­ger­ver­trag ist bei der Gestal­tung von Voll­mach­ten für den Ver­käu­fer beson­de­re Sorg­falt gebo­ten. Die im Innen­ver­hält­nis gel­ten­den Beschrän­kun­gen für den Gebrauch der Voll­mach­ten sind so ein­deu­tig zu for­mu­lie­ren, dass bei Vor­la­ge der Voll­macht für jeden Drit­ten sofort erkenn­bar ist, wenn der Ver­käu­fer gegen die Intern­ab­re­de ver­stößt und die Voll­macht missbraucht.

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